Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern gestärkt, die in ihren Räumen wohnen und arbeiten – aber nur einen Mietvertrag für beide Zwecke haben. Sie genießen den für Privatmieter geltenden besseren Kündigungsschutz, wenn die Art der Hauptnutzung unklar ist. Die Richter gaben mit ihrem Urteil den Betreibern einer Hypnosepraxis recht, die im Erdgeschoss ihres gemieteten Hauses in Berlin eine Praxis hatten und im oberen Stockwerk wohnten (Aktenzeichen: VIII ZR 376/13). Das Urteil ist wichtig für Freiberufler und betrifft sogenannte Mischmietverträge, bei denen es, wie in diesem Fall, einen Vertrag über die Miete von Gewerbe- und Wohnräumen gibt.

Das Wohnen hat aus Sicht der Karlsruher Richter Vorrang vor der Erwerbstätigkeit. Wohnen genieße einen hohen Stellenwert und sei daher nicht automatisch weniger wert als Arbeiten. Lasse sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, seien vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden, urteilten sie.