Müssen wir als Eigentümer einem anderen Eigentümer in unserer Wohnanlage auf der gemeinschaftlichen Fläche die Aufstellung einer Schaukel erlauben, obwohl wir gerade einen komplett neu angelegten Rasen haben?

Es gibt keine Verpflichtung, die Aufstellung einer Schaukel zu erlauben. Die Wohnungseigentümer können aber eine Gebrauchsregelung beschließen, wonach die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grünfläche zum Aufstellen einer Schaukel genutzt werden darf. Ein solcher Beschluss kann grundsätzlich mehrheitlich beschlossen werden. Sollte die Schaukel fest mit dem Boden verbunden werden, dürfte es sich allerdings um eine bauliche Veränderung handeln. Dann müssten alle Wohnungseigentümer zustimmen.

Vor 13 Jahren hat ein Mieter auf eigene Kosten das Bad modernisiert. Unter Hinweis darauf verweigert er bis heute jede Mieterhöhung nach dem Mietpreisspiegel. Meines Wissens hat sich jedoch der Vorteil mittlerweile verbraucht. Kann ich also die Miete unter Einbeziehung dieses Merkmals erhöhen?

Bei der Mieterhöhung gilt der Grundsatz, dass nur solche Ausstattungs- und Beschaffenheitsmerkmale berücksichtigt werden, die der Vermieter zur Verfügung stellt. Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.2010 - VIII ZR 315/09). Auch der Umstand, dass bereits eine lange Mietdauer abgelaufen und der wirtschaftliche Wert abgeschrieben ist, führt nicht zu einer Änderung der Sachlage. Die Miete kann also nicht unter Einbeziehung des Merkmals Bad erhöht werden.

Experte: Arne Carstens ( www.lindeiner.de )

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