Führt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig bauliche Veränderungen durch, die in das gemeinschaftliche Eigentum eingreifen, muss er sie beseitigen, auch wenn dies nur ein einzelner betroffener Eigentümer einer anderen Wohnung verlangt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 25/13) weist die Wüstenrot Bausparkasse hin. Ein Eigentümer wurde danach verurteilt, die Überdachung seiner Terrasse wieder abzubauen.

Laut Urteil benachteiligte die bauliche Veränderung die übrigen Eigentümer, weil sie die Instandsetzung der gemeinschaftlichen Außenwände erschwere und zu höherem Aufwand führe. Es hätten daher alle übrigen Eigentümer zustimmen müssen. Nicht einmal ein Mehrheitsbeschluss hätte ausgereicht. Auch wenn der bauwillige Eigentümer einen finanziellen Ausgleich anbiete, könne er die notwendige Zustimmung nicht erzwingen, entschieden die Richter in Karlsruhe. Geklagt hatte ein direkter Nachbar, der mit der Überdachung der Terrasse nicht einverstanden war.