Bei baulichen Maßnahmen oder Montagen müssen Vermieter und Miteigentümer zustimmen

Mieter können ihren Balkon in der Regel nutzen, wie sie möchten. Hier dürfen Sonnen- oder Sichtschutz ebenso aufgestellt werden wie Balkonmöbel. Werden jedoch Blumenkästen an die Geländer gehängt, sollten Bewohner darauf achten, dass die Kästen nicht hinunterfallen können. Bei Sturm müssen sie gegebenenfalls extra gesichert werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Eine feste Montage an der Fassade ist jedoch nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Das gilt auch für das Anbringen einer Markise. Eigentümer sollten sich wiederum bewusst machen, dass Balkone zum Gemeinschaftseigentum zählen. Das hat zur Folge, dass die Eigentümergemeinschaft über ihre Gestaltung entscheidet. Wer also plant, die Balkonbrüstung aus Glas oder Metallstäben mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten oder Segeltuch blickdicht zu machen, sollte zuerst in der Gemeinschaftsordnung nachlesen, ob dies erlaubt ist. „Sonst gilt das wegen der optischen Auswirkung auf die Fassade als bauliche Veränderung“, sagt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin beim Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum. Solchen Maßnahmen müssten daher alle Eigentümer zustimmen.

Das gilt erst recht für Projekte wie Balkonverglasung, Umbau zu einem Wintergarten, Ersatz des Geländers, die Montage von Jalousien oder sogar für die Erhöhung einer Trennwand, wenn diese zum Beispiel nur die Höhe der Balkonbrüstung hat. „Wer ohne Genehmigung baut, kann zum Rückbau gezwungen werden“, warnt die Juristin. Mehr Freiheit hat der Eigentümer bei der Bepflanzung, allerdings darf sie keine Nachteile für Dritte haben, etwa weil Pflanzen zu den Nachbarn hinüberwuchern, Gießwasser von Blumenkästen herunterrieselt oder Wurzeln eine Isolierschicht beschädigen.