Der Hausmeister unserer Wohnanlage ist nur übers Handy zu erreichen; er betreut im Nachbarort eine weitere Anlage. Die Kosten für seine Leistungen sind trotzdem hoch, werden auf uns Mieter umgelegt. Gartenarbeiten werden extra aufgelistet. Ist das korrekt?

Sinnvoll wäre es, wenn Sie die Belege zu der letzten Betriebskostenabrechnung bei dem Vermieter einsehen würden. Aus dem zugrunde liegenden Vertrag müssten Sie erfahren können, welche Aufgaben er hat und auf welche Tätigkeiten sich seine Rechnung bezieht. Kosten, die nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Hausmeister, sondern aufgrund von Instandhaltungsarbeiten oder Verwaltungsarbeiten entstehen, sind nicht auf Mieter umlegbar. Allein die Tatsache, dass der Hausmeister neben Ihrer noch eine weitere Anlage betreut und dass er nur über Handy erreichbar ist, heißt noch nicht, dass die umgelegten Kosten zu hoch sind. Ob dies der Fall ist, kann nur auf Grundlage der vorgenannten Unterlagen beantwortet werden.

Wir haben das Protokoll der jüngsten Versammlung erst zweieinhalb Monate später erhalten. Jetzt heißt es, Beschlüsse können nicht mehr angefochten werden. Wie ist die Rechtslage?

Es ist zutreffend, dass die Frist für Anfechtungsklagen bei Gericht einen Monat ab Datum der Eigentümerversammlung beträgt. Wenn Ihnen das Protokoll so spät übersandt wurde, könnten Sie bei Gericht möglicherweise den Beschluss anfechten. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Frist unverschuldet versäumt haben. Das wäre der Fall, wenn Sie zu der Versammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sind und deshalb nichts von dem Beschluss wussten.

Experte: Dr. Carl Christian Voscherau, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, für Miet- und WEG-Recht (www.breiholdt-voscherau.de)

Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de