Seit Jahren veranstalten unsere Nachbarn am Ostersonnabend in ihrem Garten ein Osterfeuer für sich und die Nachbarschaft. Es werden Baum- und Strauchabschnitte in großen Mengen aufgeschichtet und entzündet. Wir müssen danach regelmäßig Dach und Zuwegung von der Flugasche reinigen, was für uns mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist. Wir haben unsere Nachbarn schriftlich aufgefordert, in Zukunft von einem Osterfeuer in ihrem Garten abzusehen. Vieles weist jedoch darauf hin, dass sie diesem Wunsch nicht nachkommen. Es wird schon wieder viel Strauchwerk im Garten angesammelt. Unsere Frage nun: Ist ein Osterfeuer in einem Wohngebiet zulässig, und kann man es verhindern?

Grundsätzlich ist das Verbrennen von Baum- und Strauchabschnitten in Hamburg nicht verboten. Allerdings muss der Nachbar Einwirkungen wie Rauch, Geruch oder auch Flugasche gemäß § 906 BGB nicht dulden, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung seines Grundstückes vorliegt. Dagegen sind Beeinträchtigungen aber hinzunehmen, wenn diese ortsüblich sind. Osterfeuer können in der Zeit zwischen Gründonnerstag und Ostersonntag als solche angesehen werden, sodass hierdurch entstehende Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen. Zumal mit dem nächsten Regen die Flugasche wieder entfernt wird.

Dürfen Garagen zu gewerblichen Zwecken in einem Wohngebiet umgebaut werden, und geht dies womöglich aus dem Bebauungsplan vor?

Generell ist eine Abweichung der Nutzungsart eines Gebäudes nur mit einer Genehmigung der jeweiligen Bauordnungsbehörde möglich. Die Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich dabei aus dem geltenden Bebauungsplan. Da für den Laien der Plan nicht unbedingt aus sich heraus verständlich ist, wäre das Ansprechen des zuständigen Bauprüfers wohl die einfachste und beste Form der Klärung.

Experte: Heinrich Stüven, Jurist und Vorsitzender des Grundeigentümerverbandes Hamburg (www.grundeigentuemerverband.de), Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de