In Verbindung mit Legionellen empfahl uns unsere Hausverwaltung, bei längerer Abwesenheit die Hauptwasserhähne zu schließen. Bei dem Versuch, diesem Rat zu folgen, stellte ich fest, dass meiner sich nicht schließen lässt. Als ich die Verwaltung darauf ansprach, wurde mir gesagt, dass er laut Teilungserklärung zum Sondereigentum gehört und somit Sache des Eigentümers ist. Ist das korrekt? Es müsste doch im Interesse aller sein, Wasserhähne installieren zu lassen, die außerhalb des Sondereigentums liegen.

Wasserhähne, also auch der Hauptwasserhahn einer Wohnung, können durchaus zum Sondereigentum der Wohnung gehören. Insofern ist die Einordnung laut Teilungserklärung nicht zu beanstanden. Anders ist es etwa bei der Steigeleitung, die die einzelnen Wohnungen mit Wasser versorgt oder bei den Wasseruhren, die die Verteilung der Wasserkosten unter allen Wohnungseigentümern regelt.

Dass durch einen mangelhaften Absperrhahn oder durch eine defekte Leitung innerhalb einer Wohnung ein Wasserrohrbruch eintreten kann, dessen Folgen alle Wohnungseigentümer betreffen, steht dem nicht entgegen. Steht der Hauptwasserhahn also im Sondereigentum der betroffenen Wohnung, so ist seine Funktionstüchtigkeit Sache des jeweiligen Eigentümers. Für den Fall, dass in dem Gebäude zahlreiche altersbedingt sperrige Wasserhähne zu vermuten sind, würde ich die Herbeiführung eines Beschlusses für sinnvoll erachten, der die Verwaltung ermächtigt, die Absperrhähne in den einzelnen Wohnungen auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren hygienischen Zustand zu überprüfen.

Experte: Rechtsanwalt Dr. Ingo Lill (www.lill-law.de)Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de