Nicht eheliche Lebensgemeinschaften tun gut daran, ihre Beziehung frühzeitig rechtlich abzusichern. Das rät Dietmar Kurze vom Verband VorsorgeAnwalt in Berlin. Dies gelte insbesondere für Paare, die in einer Immobilie wohnten, die nur einem von beiden gehöre. Hier drohe dem anderen Partner im Alter der Rausschmiss durch Erben oder Betreuer, weil die nicht eheliche Lebensgemeinschaft längst nicht den gleichen Schutz biete wie die Ehe.

Sterbe der Immobilieneigentümer, könnten die Erben vom nicht ehelichen Lebensgefährten die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen. „Anders der Fall, wenn der Verstorbene dem nicht ehelichen Lebensgefährten ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt hat“, sagt der Fachanwalt für Erbrecht. Ähnlich sei die Lage, wenn Unfall oder Demenz es dem Eigentümer unmöglich machten, seinen Willen zu bekunden. „Dann hängt viel von einer Vorsorgevollmacht ab. Mit dieser bestimmen Menschen frühzeitig, wer für sie die Entscheidungen trifft, falls sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind“, erklärt Kurze.

Ansonsten setzten Gerichte einen Betreuer ein, der auch die Immobilie verwaltet. „Dann kann vom Lebensgefährten eine marktübliche Miete verlangt werden oder es droht ihm sogar eine Kündigung.“ Die Problemlösung sehe eine Kombination aus Vorsorgevollmacht, Testament und Wohnungsrecht vor.

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