Die Vollmacht eines Nachlasspflegers darf nicht zu sehr eingeschränkt werden. Seine Aufgabe etwa allein auf die Entgegennahme der Kündigung einer Wohnung zu reduzieren ist nicht sinnvoll. Das entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 81/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Denn der Nachlasspfleger müsse alle Maßnahmen durchführen können, die zur Abwicklung eines Mietverhältnisses gehören.

In dem verhandelten Fall war eine Mieterin gestorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Von den gesetzlichen Erben waren keine Anschriften bekannt. Die Vermieterin beantragte die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Kündigung und Räumung der Wohnung sowie zur Abwicklung des Mietverhältnisses. Das Gericht beschränkte den Wirkungskreis des Nachlasspflegers allein auf die ausschließliche Beendigung des Mietverhältnisses.

Diese Einschränkung sei unsinnig, befand das Gericht. Denn zur Abwicklung eines Mietverhältnisses gehöre auch die Befugnis, die Wohnung räumen zu lassen und zu übergeben. Ein Nachlasspfleger wird immer dann eingesetzt, wenn der Erbe unbekannt ist oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.