Notarkammer warnt vor den Tücken der neuen EU-Verordnung. Gemeinschaftliches Testament und Vertrag zum Nachlass verlieren mit dieser ihre Geltung

Schätzungen zufolge leben etwa 300.000 Deutsche zurzeit in Spanien und verleben dort ihren Lebensabend. Was viele nicht wissen: Für alle Erbfälle, die nach dem 18. August 2015 eintreten, wird der gesamte Nachlass nach dem Recht des Landes abgewickelt, in dem der Erblasser seinen letzten Hauptwohnsitz hatte. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle mehr für die gesetzliche Erbfolge. Das hat laut Schleswig-Holsteinischer Notarkammer zur Folge, dass aufwendig errichtete Testamente unter Umständen nutzlos werden, da in dem entscheidenden Land ein anderes Erbrecht gilt. Sie rät daher Eigentümern, die eine Immobilie im Ausland haben, zusammen mit einem Notar zu beraten, welches Landesrecht im konkreten Fall günstiger ist.

Im Todesfall kommt mallorquinisches Erbrecht zur Anwendung

Für ein deutsches Ehepaar, das seit vielen Jahren den Lebensabend in der eigenen Finca auf Mallorca verbringt, hätte das neue Erbrecht zur Konsequenz, dass im Todesfall des Ehemannes das mallorquinische Erbrecht angewendet wird - und zwar nicht nur für die Immobilie, sondern für den gesamten Nachlass des Erblassers. Einbezogen würde also auch bewegliches Vermögen in Deutschland.

Da es in Spanien kein einheitliches Erbrecht gibt, gelten erbrechtliche Regelungen einzelner autonomer Gemeinschaften - dazu gehören auch die Balearen. Die Vorschriften können mitunter erheblich voneinander abweichen. Im Beispielfall müsste die überlebende Ehefrau befürchten, dass ihr nur ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Nachlass zusteht, während die Kinder des Erblassers sich den gesamten Nachlass teilen. Konflikte wären damit sehr wahrscheinlich.

Wie die Notarkammer hervorhebt, wäre der Witwe auch nicht geholfen, wenn sie im Vorfeld gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt oder einen Erbvertrag abgeschlossen hätte, worin sich die Eheleute wechselseitig zu Erben eingesetzt haben. Denn in Spanien werden - wie übrigens in den meisten südeuropäischen Rechtsordnungen - gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge nicht anerkannt. Es würde wiederum spanisches Erbrecht zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund sollten Betroffene im Zweifelsfall einen Notar aufsuchen, um sich beraten zu lassen. Dieser informiert über die Konsequenzen der Europäischen Erbrechtsverordnung.

Darüber hinaus haben die europäischen Notare im Internet Informationen über das Erbrecht in den Ländern der Europäischen Union in 23 Sprachen kostenlos hinterlegt.

Hilfreiche Informationsportale sind unter www.successions-europe.eu und www.notar.de zu finden