Die vom Grundstück abgehende Regen- und Entwässerungsleitung ist durch die Wurzeln eines auf Gemeindegrund stehenden Baumes verschlossen. Der Verschluss befindet sich exakt auf der Grenze zwischen unserem Grundstück und dem Grundbesitz der Gemeinde. Hamburg Wasser behauptet, sie müssten nicht den Schaden beheben. Wie sieht die Rechtslage aus?

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Eigentümer eines von Wurzelüberwuchs betroffenen Grundstücks von dem Eigentümer des Baumes verlangen kann, die Wurzel sowie die daraus folgenden Schäden zu beseitigen - und zwar verschuldensunabhängig. Eigentümer des Baumes ist nach Ihrer Darstellung die Gemeinde, da ihr das Nachbargrundstück gehört. Die Gemeinde dürfte daher Ihr Ansprechpartner sein, wenn die auf ihrem Grundstück verlaufende Leitung durch den Wurzelüberwuchs beschädigt wurde. Die Hamburger Stadtentwässerung ist dagegen als Nicht-Eigentümerin des Baumes nicht zur Beseitigung verpflichtet. Für etwaige an der Hauptabwasserleitung im öffentlichen Raum entstandene Schäden dürfte ebenfalls die Gemeinde zuständig sein. Beruft sich die Stadtentwässerung darauf, dass die Undichtigkeit Ihrer Leitung für die Verwurzelung der Leitung verantwortlich ist - weil austretende Feuchtigkeit an undichten Stellen die Wurzeln anzieht - so dürfte dies nicht maßgeblich sein. Sie haben als Grundstückseigner einen Beseitigungsanspruch gegen den Baumeigentümer, und dies verschuldensunabhängig. Auf Ihr mögliches Mitverschulden kommt es nicht an.

Experte: Carl Christian Voscherau (www.breiholdt-voscherau.de)

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