Schlechte Isolierungen, undichte Dächer oder auch Kondenswasserbildung können vor allem im Herbst und Winter zu Schimmelbildung an Decken und Wänden führen. Da die Schimmelsporen gesundheitsschädlich sind, sollten Mieter umgehend reagieren. Das rät Claus O. Deese vom Mieterschutzbund. "Rechtlich gesehen ist der Vermieter für den Erhalt der vollen Gebrauchstauglichkeit der Mietsache verantwortlich", sagt der Mietrechtsexperte. "Es kommt bei der Bewertung von Schimmelschäden aber immer auf die Frage an, ob ein Baumangel oder ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten vorliegt."

Da bei dem Thema Schimmelbildung die Vermieter oftmals versuchen, den schwarzen Peter an die Mieter zurückzugeben, hat der Experte einen Tipp: "Bevor der Vermieter eingeschaltet wird, sollte man mit einem Hygrometer die Luftfeuchtigkeit in dem betroffenen Raum prüfen." Sei diese zu hoch, würden Vermieter gern die Verantwortung auf den Nutzer des Raumes abschieben. "Auch weil viele Mieter sich oft noch zu wenig bewusst machen, dass sie über den Tag verteilt, zum Beispiel durch Kochen, Duschen und Baden viel Wasser abgeben, das weggelüftet werden muss", sagt Deese.

Sei die Luftfeuchtigkeit normal, liege der Grund für den Schimmel woanders. Dann sollten Mieter umgehend ihren Vermieter informieren. "Um seine Rechte durchsetzen zu können, ist es wichtig, eine Mängelanzeige nach Paragraf 536c BGB zu machen. Nur dann können zum Beispiel eine Mängelbeseitigung oder eine Mietminderung geltend gemacht werden", sagt der Mietrechtsexperte. Ist eine zu hohe Luftfeuchtigkeit für den Schimmel verantwortlich, sollte der Mieter die betroffenen Stellen mit einem handelsüblichen Mittel bearbeiten, sodass Gesundheitsgefährdung und Ausbreitung eingedämmt werden. Im nächsten Schritt muss die Luftfeuchtigkeit verringert werden. Und dies gelingt nur, wenn man ein paar Mal am Tag für einige Minuten mit Durchzug lüftet.

Pendelt sich trotz allem nach einiger Zeit die Luftfeuchtigkeit nicht auf den Normalbereich (40-50 Prozent) ein, muss ein Baumangel vermutet werden, den der Vermieter zu beseitigen hat. Um vorzubeugen, empfiehlt der Mieterschutzbund beim Heizen und Lüften darauf zu achten, dass Türen zu nicht geheizten Zimmern geschlossen bleiben, weil sonst wärmere und damit feuchtere Luft in die kühleren Räume eindringt und die Feuchtigkeit dort an kalten Bauteilen kondensiert. Außerdem sollte man mindestens zweimal am Tag für etwa fünf Minuten die Fenster weit öffnen und dabei für Durchzug sorgen, um die Wohnung schnell und effizient zu lüften. Von dauerhafter Kipplüftung wird abgeraten.

Heizkörper sollten nach Möglichkeit nicht durch Möbel oder Vorhänge verdeckt werden, damit eine gleichmäßige Zirkulation der Heizungsluft gewährleistet ist. Andererseits ist es für Mieter unzumutbar, große Möbelstücke zehn Zentimeter von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbel aufzustellen, um drohende Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Osnabrücks (Az: 14 C 385/04) verweist der Deutsche Mieterbund. Nach seinen Angaben gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraumes, dass er in jeder Art mit Möbeln eingerichtet werden kann.

Mieter sollten auch wissen: Tritt nach einer Mängelbeseitigung erneut Schimmel auf, müssen sie diesen Mangel erneut dem Vermieter anzeigen, ansonsten verlieren sie ihr Recht auf Schadenersatz. Dies entschied das Amtsgericht München in einem Urteil (Az.: 431 C 20886/11).