Der Mietvertrag muss abereine entsprechende Klausel zur Räumpflicht enthalten

Der erste Schnee ist gefallen, und nun scheiden sich wieder an vielen Orten die Geister, wer die weiße Pracht beseitigen soll beziehungsweise wer für das Streuen der Gehwege zuständig ist. Wer haftet also bei Unfällen und Schäden: Vermieter oder Mieter?

Grundsätzlich obliegt dem Vermieter die Verkehrssicherungspflicht. Er muss Bürgersteige, Fußwege und Grundstückszufahrten bei Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln streuen. Dennoch kann er den Mieter zum Schneeräumen verpflichten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen hin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 2 O 324/06), wonach der Vermieter die Streupflicht auf den Mieter abwälzen kann. Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein. Der Vermieter muss dem Mieter zudem einen Zeitplan für den Räumdienst übergeben. Dann ist der Mieter verantwortlich und nach einem Urteil des Amtsgerichts Ulm (Az. 6 C 968/86 - 03, 6 C 968/86) schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und jemand ausrutscht und sich dabei verletzt. Dem Vermieter obliegt dabei die Aufgabe, zu überprüfen, ob der Mieter auch seinen Pflichten nachkommt, so das Landgericht Waldshut-Tiengen (Az. 1 O 60/00). Der Vermieter kann auch ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragen. Die Kosten dafür kann er auf die Mieter umlegen. Die Gemeindeordnungen regeln, ab wann gestreut werden muss; meistens zwischen 7 und 21 Uhr. Die Streupflicht beginnt unverzüglich nach Ende des Schneefalls.