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Ich möchte eine Wohnung anmieten, andererseits gibt es da Dinge, die ich gern erneuert sehen würde. Was kann ich tun? Ich habe die Befürchtung, ich bringe mich aus dem Rennen, wenn ich dies andeute.

Hier gilt der § 536b BGB: "Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 BGB (Mietminderung) und § 536 a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters) nicht zu." Kurzum: Nach Mietvertragsabschluss können Sie die Behebung von Mängeln (alter Flurteppich etc.) nicht einfordern. Der vorhandene Zustand der Wohnung gilt dann als vertragsgemäß. Sie müssen also im Vorfeld alles ansprechen, was sie stört.

Liegt ein Makleralleinauftrag vor, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beiliegen? Das Haus wurde jetzt privat vom Eigentümer verkauft, deshalb macht die Maklerin Probleme. Sie bezieht sich auf den Zusatz: "Wenn der Eigentümer privat verkauft, sollte der Makler seine Zustimmung geben."

Der oben genannte Umstand führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Das Recht des Auftraggebers, sich selbst um den Abschluss zu bemühen, bleibt unberührt, das heißt, er kann ein Eigengeschäft vornehmen. Der Makler hat jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er nachweisen kann, dass er die Immobilie innerhalb der Bindungsfrist ebenfalls zu den vereinbarten Bedingungen hätte verkaufen können.

Experte: Axel Adamy, Fachanwalt für Miet - und WEG-Recht, www.www.hohebleichen21.de

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