Wir bewohnen eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung über uns ist wegen Krankheit des Eigentümers schon seit Jahren unbewohnt. Ist der Eigentümer verpflichtet, eine Mindesttemperatur in den über unserer Wohnung befindlichen Räumen sicherzustellen? Die Temperaturen dort beeinflussen ja sicher auch unsere Heizkosten.

Sofern die Teilungserklärung keine Pflicht zur Beheizung vorsieht, besteht diese nicht. Dennoch muss der jeweilige Wohnungseigentümer seine Wohnung so nutzen bzw. beheizen, dass Schäden am Gemeinschaftseigentum durch Frost und Feuchtigkeit verhindert werden. Die Heizkosten der angrenzenden Wohnungen sind hier jedoch nicht Auslöser einer Pflicht zu Beheizung.

In unserer WEG lebt ein Mieter, der in seinem Keller mit brennbaren und sehr geruchsintensiven Flüssigkeiten arbeitet (Reinigungsbenzin). Des Öfteren schon ist er durch seinen Vermieter über unsere Verwaltung aufgefordert worden, dies zu unterlassen, doch er reagiert nicht. Wir fühlen uns stark belästigt und befürchten auch Gesundheitsgefährdungen. Was können wir tun?

Jeder Eigentümer bzw. Bewohner im Haus kann gegen den Störer aufgrund des Nachbarschaftsrechts auf Unterlassung klagen, gegebenenfalls unter Einschaltung des Gesundheitsamtes bzw. der Umweltbehörde. Der Verwalter benötigt einen Beschluss der Eigentümerversammlung, um Klage einzureichen.

Experte: Eric Seele, Geschäftsführer von Gladigau Immobilien (www.gladigau-immobilien.de)

Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de, www.abendblatt.de/leserfragen