Mindesttemperatur liegt laut Rechtsprechung zwischen 20 und 22 Grad Celsius

Vermieter, die die Heizungsanlage in ihren Gebäuden noch nicht auf Vordermann gebracht haben, sollten sich sputen: Seit 1. Oktober gilt die gesetzlich vorgeschriebene Heizperiode, und für Vermieter besteht Heizpflicht. Das heißt, der Vermieter muss dafür sorgen, dass die vertraglich festgelegte Mindesttemperatur in der Wohnung tatsächlich erreicht werden kann. Sieht der Mietvertrag keine andere Regelung vor, gilt hierzulande die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 1. April.

Wie hoch die Mindesttemperatur in Wohnräumen zu sein hat, darüber streiten sich die Geister. So vertrat das Landgericht Heidelberg laut Immonet in einem Fall die Auffassung, dass die im Mietvertrag festgelegten 18 Grad Celsius zu niedrig sind. Gleich mehrere Gerichte legten sich auf eine Temperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius als Mindesttemperatur fest. So warm muss es der Vermieter aber nicht rund um die Uhr werden lassen: Die Heizpflicht ist nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg bereits dann erfüllt, wenn die Mindesttemperatur in der Zeit von 7 bis 23 oder 24 Uhr erreicht werden kann. Ausgestellt werden darf die Heizung nachts dennoch nicht. Zumindest eine gewisse Grundwärme muss erhalten bleiben, so urteilte zum Beispiel das Berliner Landgericht.

Dafür muss auch der Mieter sorgen. Wer es kühl in seinen Räumen mag, ist gesetzlich zwar nicht gezwungen, im Winter zu heizen. Es muss jedoch Sorge dafür getragen werden, dass die Wohnung während der kalten Jahreszeit keinen Schaden nimmt. Frieren zum Beispiel Rohre ein, weil der Mieter nicht heizt, ist er dem Vermieter gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet.

Wenn ein Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung seiner Heizpflicht nicht nachkommt, dürfen Mieter die Miete kürzen. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Wohnung nicht im "vertragsgemäßen Zustand" befindet, so befand das Oberlandesgericht Frankfurt. Im Extremfall darf die Miete vollständig einbehalten werden - beispielsweise wenn die Heizungsanlage während der Heizperiode komplett ausfällt. Auch Schadenersatzforderungen sind denkbar.