Wenn ein Mieter bis zur Auflösung des Mietverhältnisses wartet, um Betriebskostenvorauszahlungen wegen fehlender Abrechnung zurückzufordern, kann dies zu spät sein. Er hätte ja das Geld bei weiteren Vorauszahlungen zurückbehalten können, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschied (Az. VIII ZR 315/11).

Die Richter verwehrten dem Mieter im konkreten Fall einen Rückzahlungsanspruch. Gestritten wurde wegen fehlender Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Vermieter dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Das Mietverhältnis wurde 2009 aufgelöst. Erst dann forderte der Mieter seine Vorauszahlungen zurück. Sein Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnungen war zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits verjährt, so die Richter. Die Verjährung tritt drei Jahre nach Ende der Abrechnungsfrist ein.