Ein Bauwerk, das auf dem Wasser schwimmt, ist kein Gebäude und unterliegt damit weder der Grunderwerbssteuer noch der Grundsteuer. Dies gilt auch dann, wenn es zum dauerhaften Bewohnen geeignet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie die Wüstenrot Bausparkasse mitteilt (Az.: II R 27/10). Die Richter wiesen darauf hin, dass eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden, zum Beispiel ein Fundament, fehle und somit auch die Standfestigkeit des Bauwerks nicht gesichert sei.