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Mein Antrag, an unser Reihenhaus einen Wintergarten anzubauen, wurde von der Eigentümergemeinschaft (WEG) mit Mehrheit angenommen. Muss ich dennoch die direkten Nachbarn um Einwilligung bitten?

Es handelt sich um eine bauliche Veränderung, der insbesondere jene Eigentümer zustimmen müssen, die durch sie direkt beeinträchtigt werden. Fehlt es an deren Zustimmung, darf der Versammlungsleiter keine positive Beschlussfassung feststellen. Insofern könnte ein Mehrheitsbeschluss gerichtlich anfechtbar sein. Ficht kein Eigentümer diesen Beschluss innerhalb eines Monats an, wird dieser bestandskräftig. Er bindet dann auch die Eigentümer, die nicht zugestimmt haben.

In unserer Wohnanlage hat ein Eigentümer die Verkleidung der Dachkonstruktion entfernt, um eine Außenbeleuchtung anzubringen. Er hat unseren Verwalter erst im Nachhinein darüber informiert. Ebenso hat er jetzt hohe Plexiglasscheiben angebracht, die das Gesamtbild verändern. Ich bezweifle in beiden Fällen, dass korrekt vorgegangen worden ist. Wie ist die Rechtslage?

Ihr Verwalter sollte auf einen Beschluss hinwirken, der den Eigentümer verpflichtet, durch ein Fachunternehmen für einen ordnungsgemäßen Zustand der Verkleidung der Dachkonstruktion zu sorgen. Bei der Montage der Plexiglasscheiben auf der Balkonbrüstung handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die ohne einen wirksamen Beschluss nicht zulässig ist.

Experte: Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, klemmpartner.de

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