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Hamburg. Mein Bruder - er lebt in Kanada - und ich sind laut Grundbuch zu gleichen Teilen Besitzer unseres Elternhauses. Ich möchte das Haus verkaufen, oder einer von uns übernimmt es ganz und zahlt den anderen aus. Zu beiden Vorschlägen nimmt mein Bruder aber keine Stellung. Welche Möglichkeiten habe ich jetzt, denn ich werde wohl kaum einen Käufer für ein halbes Haus finden?

Es bleibt letztlich nur die Möglichkeit der sogenannten Teilungsversteigerung gem. §180 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Die Voraussetzungen dafür sind komplex, hier sollte in jedem Fall ein versierter Rechtsanwalt beauftragt werden.

Wir wohnen seit 45 Jahren zur Miete in einem Wohn- und Geschäftshaus. Der Eigentümer will die Immobilie aus Altersgründen an einen Käufer im entmieteten Zustand verkaufen. Wir sind bereit, im Falle einer Abfindung auszuziehen. Gibt es Erfahrungswerte für die Höhe der Abfindung?

Nein, die gibt es nicht. Die Höhe der Abfindung ist immer eine Frage des Aushandelns zwischen Vermieter und Mieter. Bei Wohnraum kann der Vermieter nur dann kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund im Sinne des §573 BGB vorliegt. Zu den zählen laut Gesetzgeber der Eigenbedarf und die Verwertungskündigung. Besteht hingegen kein Grund für eine vermieterseitige Kündigung, ist die Position des Mieters wesentlich besser, da eine Verpflichtung zu einem Auszug nicht begründet werden kann. Der Mieter kann und wird in diesen Fällen versuchen, einen deutlich höheren Betrag mit dem Vermieter auszuhandeln. Übrigens: In Hamburg besteht die Möglichkeit, den Mietaufhebungsvertrag vor der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (Infos: www.oera.hamburg.de ) protokollieren zu lassen. Damit erhalten die Vertragsparteien - ohne ein Gericht anrufen zu müssen - bereits einen vollstreckbaren Titel.

Expertin: Ricarda Breiholdt www.breiholdt-voscherau.de

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