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Hamburg. In unserer Eigentümergemeinschaft (ein Einzelhaus vorne und ein Doppelhaus hinten) hat die vordere Partei auf ihrer Fläche Pflanzen gesetzt, die circa drei Meter hoch sind und die Sicht auf die hintere Bebauung stark einschränkt. Sind wir als hintere Besitzer verpflichtet, unsere Hausnummer auf die Fläche vor die Bepflanzung zu setzen, was für uns mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, oder können wir einen Rückschnitt fordern?

Wohnungseigentümer haben Rechte und Pflichten, je nachdem ob sie Inhaber von Sondereigentum oder Teilhaber am Gemeinschaftseigentum sind. Die "hintere" Partei hat ein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 13 Abs. 2 WEG), wozu auch die Sicherung des Zugangs zu Ihrem Teil der Anlage mit der Möglichkeit der "Erkennung der Hausnummer" durch Dritte gehört. Die "vordere" Partei hat die Pflicht, das Gemeinschaftseigentum nur in einer solchen Weise zu nutzen, dass keinem der hinteren Eigentümer ein Nachteil erwächst (§ 14 bs. 1 WEG). Da Hausnummern deutlich sichtbar sein müssen, haben Sie einen Anspruch auf Rückschnitt des Pflanzenbestandes - vorausgesetzt, dass baumschutzrechtlich nichts dagegen spricht.

Laut Teilungserklärung für unsere Wohnanlage befinden sich Thermostatventile und Fenster im Sondereigentum. Unser Verwalter behandelt beides als Gemeinschaftseigentum unter Hinweis auf Gerichtsurteile. Ist dies korrekt?

Da Thermostatventile dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2 WEG), wird der Auffassung zuzustimmen sein, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Gerichtsurteile können Bestimmungen in der Teilungserklärung nur dann aufheben, wenn sie in Bezug auf die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sind.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

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