Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Unsere Wohnanlage ist an das Kabelnetz angeschlossen, die Gebühr wird über unsere Hausverwaltung abgerechnet. Ich möchte aus dem Vertrag heraus und über eine digitale Antenne künftig meine TV-Programme erhalten. Ist dies möglich?

Die Eigentümergemeinschaft wird seinerzeit beschlossen haben, dass ein Gruppenvertrag mit Kabel Deutschland von allen Eigentümern abgeschlossen wird. Wenn Sie von diesem Beschluss nun abweichen wollen - ich unterstelle, dass nicht die WEG, sondern der einzelne Eigentümer Vertragspartner von Kabel Deutschland ist -, benötigen Sie einen entsprechenden neuen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Durch Ihre Kündigung könnten den anderen Miteigentümern nämlich finanzielle Nachteile entstehen, da zum Beispiel eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern erforderlich ist, um überhaupt in einem Gruppenvertrag vergünstigte Konditionen zu erhalten.

Ich habe mit meiner Schwester ein Haus geerbt. Da ich dies bewohnen möchte, habe ich mit ihr eine Ausgleichszahlung vereinbart. Jetzt geht es um die Kosten für die Entsorgung der Möbel im Haus. Meine Schwester meint, das wäre meine Sache, der Notar sagt, wir sollen die Kosten teilen. Wie ist Ihr Rat?

Für die Beseitigung des Hausstands der Großeltern sind deren Erben verantwortlich. Sofern Sie zusammen mit Ihrer Schwester die Erbfolge nach Ihren Großeltern angetreten haben, sind Sie beide gleichermaßen verpflichtet, deren Hausstand zu entfernen. Wird einvernehmlich ein externes Unternehmen mit der Beseitigung des Hausstands beauftragt, sind die Erben im Zweifel zu gleichen Teilen verpflichtet, die Beseitigungskosten zu tragen. Die Übertragung des Eigentums am Haus auf Sie gegen Erbringung einer Ausgleichszahlung an Ihre Schwester hat hiermit nichts zu tun, da der Vertrag nur den Nachlassgegenstand "Haus" betrifft und keine Vereinbarungen zu dem übrigen Nachlass beinhaltet.

Experte:
Axel Adamy ( www.khwp.de )