Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Ich war Miteigentümerin einer Tiefgarage in einer Wohneigentümergemeinschaft. Die Garagen wurden vergangenes Jahr verkauft. Es bestanden hohe Rücklagen. Habe ich eine Chance, meinen Anteil daran ausgezahlt zu bekommen?

Nach § 10 Abs. 7 WEG gehört das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft. Damit sind nicht mehr die einzelnen Wohnungseigentümer Inhaber des Vermögens. Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin auch keinen Zugriff auf "seinen Anteil" am Verwaltungsvermögen.

Die Fenster unserer Wohnung im obersten Stockwerk eines Mehrfamilienhauses müssten nach unserer Einschätzung dringend erneuert werden. Ein Tischler hatte angeboten, sie in stand zu setzen, weswegen die Gemeinschaft gegen eine Erneuerung stimmte. Haben wir Möglichkeiten, über ein Gutachten die Erneuerung der Fenster durchzusetzen? Oder können wir die Teilungserklärung dahingehend ändern lassen, dass wir selbst die Kosten für die Maßnahme übernehmen?

Wenn Ihnen ein Gutachter bestätigt, dass die Fenster erneuert werden müssen, können Sie beantragen, dass die Wohnungseigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst. Sie können weiter beantragen, dass Sie die Kosten für die Maßnahme übernehmen. Für den Fall, dass die Versammlung den Antrag abweist, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor Gericht zu erheben, um den Beschluss für ungültig erklären zu lassen und die Gemeinschaft zu verpflichten, Ihnen den Fensteraustausch zu genehmigen - bei Übernahme der Kosten durch Sie. Generell ist die WEG verpflichtet, Gemeinschaftseigentum - hierzu gehören die Fenster - instand zu halten oder setzen zu lassen. Ziel der Maßnahme ist die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustandes durch pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen, um größere bauliche Schäden und Mängel an der Immobilie zu verhindern.

Expertin: Ricarda Breiholdt: www.breiholdt-voscherau.de

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