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In unserer Anlage hat ein Eigentümer die ihm gehörenden Wohnungen verbunden. Dafür brauchte er zusätzliche Fläche, um eine Tür für beide Einheiten einzubauen. Dies genehmigten wir und er zahlt seitdem für diese Fläche auch Miete. Nun hatten wir davor Eigentümern im Erdgeschoss erlaubt, ihre Terrassen zu erweitern - ohne die Miete zu erhöhen. Wird die Teilungserklärung von diesen Änderungen berührt und muss die WEG auch hier eine höhere Miete verlangen?

Zwei Wohnungen können miteinander verbunden werden, ohne dass dies einer (neuen) Abgeschlossenheitsbescheinigung für das Gebäude bedarf. Die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum bedarf allerdings der Zustimmung aller Eigentümer und auch der Eintragung ins Grundbuch (§ 4 WEG). Eine solche Umwandlung liegt hier offensichtlich nicht vor. Ähnliches gilt für die Genehmigung hinsichtlich der Terrassen. Diese zieht nicht automatisch eine Verpflichtung zur Mietzahlung nach sich. Es könnte sich auch um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung handeln, was Sie in der nächsten Wohnungseigentümerversammlung klären sollten. Die Teilungserklärung wird nur berührt, wenn eine Umwandlung der betroffenen Gemeinschaftsflächen zu Sondereigentum erfolgt.

Ich habe festgestellt, dass die in der Jahresabrechnung von der Verwaltung berechnete Grundfläche in unserem Haus um etwa 180 m⊃2; zu unseren Ungunsten abweicht von der in der Teilungserklärung festgelegten Fläche. Was ist zu tun?

Sie sollten von der Verwaltung eine Erklärung verlangen. Sie können auch einen etwa ergangenen Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnung anfechten. Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung gehört nämlich auch die Angabe des Verteilerschlüssels und wie Einnahmen und Ausgaben auf Wohnungseigentümer bzw. -einheiten verteilt wurden.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de)

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