Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Hamburg. Ich habe meine Wohnung ohne Makler zum Verkauf angeboten. Zwar habe ich einem Makler gestattet, seine Kunden auf diese Immobilie bei einer Suchanfrage hinzuweisen, eine aktive Vermarktung habe ich ihm aber nicht gestattet. Tatsächlich bietet er meine Wohnung offensiv im Internet an. Was kann ich dagegen tun?

Sie sollten den Makler umgehend auffordern, es zu unterlassen, Ihre Wohnung im Internet anzubieten bzw. diese nicht weiter zu vermarkten. Dabei können Sie ihn auffordern, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Sollte er sich davon nicht beeindrucken lassen, können Sie ihn im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gerichtlich auffordern, dies zu unterlassen. Dabei ist von Bedeutung, dass Sie den Zugang ihres Schreibens belegen können. Sie sollten ihm daher ihre schriftliche Aufforderung per Einschreiben/Rückschein oder Boten zukommen lassen.

In unserer Reihenhaussiedlung gibt es keine Abgrenzungen zwischen den Grundstücken. Nun hat ein Nachbar einen Stahlzaun gesetzt, nachdem er sich einen Hund angeschafft hat. Uns stört der Zaun sehr. Was können wir tun?

Diese Frage lässt sich nur beantworten, wenn bekannt ist, ob es sich um Reihenhäuser handelt, die in Wohnungseigentum aufgeteilt sind, oder um real geteilte Grundstücke. Im ersteren Fall richten sich die Befugnisse und Rechte der Eigentümer nach der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung. Bei real geteilten Grundstücken wird das jeweilige Nachbarschaftsrecht zur Anwendung kommen. In Hamburg gibt es jedoch kein Nachbarschaftsgesetz, sodass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§906 ff.) heranzuziehen sind. Dabei spielt eine Rolle, ob der Zaun auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet wurde oder auf dem Grundstück des Nachbarn. Ist dies der Fall, ist der Zaun zulässig.

Expertin: Ricarda Breiholdt ( www.breiholdt-voscherau.de)

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