Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich ein Mieter, der wegen einer ihm verweigerten Erlaubnis zur Untervermietung kündigt, rechtsmissbräuchlich handelt, wenn ihm bekannt ist, dass die benannten Untermieter kein Interesse an der Anmietung haben.

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer solchen Kündigung. Die Karlsruher Richter hielten zwar die Kündigung zunächst für begründet. Dennoch sei sie möglicherweise rechtsmissbräuchlich, denn die Vermieter hatten geltend gemacht, dass das Mietinteresse der Untermieter nur vorgeschoben sei. Diesem Einwand hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, so befanden die Karlsruher Richter. Denn ohne Nutzungsinteresse der Untermieter fehle es an einer Zwangslage für den Mieter und damit an einem Grund für ein Kündigungsrecht. Sie verwiesen die Sache zurück (Az. VIII ZR 294/08).