Hat ein Ehegatte, der sich trennt und aus seinem Haus auszieht, weiter Anspruch auf die Eigenheimzulage? Diese Frage hatte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu klären. Nach Angaben von Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht, kam es zu dem Schluss, dass der ausziehende Ehegatte nur dann weiterhin Anspruch auf die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Hälfte der Eigenheimzulage hat, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt (Az.: 12 K 12220/08).

Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, so entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Ehegatten. Der weiterhin das Haus nutzende Ehegatte hat seinerseits nur einen Anspruch auf die Hälfte der Eigenheimzulage, da ihm diese nur ideell gehört.