In seinem erstmalig vorgelegten Jahresbericht 2008/09 zieht der Ombudsmann des IVD Immobilienverbandes Deutschland, Peter Breiholdt, eine insgesamt positive Bilanz. Rund 80 Beschwerdefälle seien von ihm seit Amtsantritt im Oktober 2008 bearbeitet worden. Davon hätte er 50 Fälle materiellrechtlich zum Abschluss bringen können. In 32 Fällen habe es sich um Streit mit Nichtmitgliedern des IVD gehandelt. In diesen Fällen sei der Sachverhalt vom Ombudsmann nicht weiter verfolgt worden. Grundsätzlich habe es sich vielfach um Verbraucherbeschwerden gegenüber Immobilienmaklern gehandelt, deren Provisionsforderungen den Kunden entweder zu hoch oder als unberechtigt erschienen seien. Nach Darstellung der Rechtslage habe der Streit zwischen einem IVD-Mitglied und seinem Kunden jedoch beigelegt werden können, wie Breiholdt betont. "Nur in vier Fällen kam es zu einer echten Schlichtung." Hier wurden die Empfehlungen des Ombudsmannes akzeptiert.

Stark bemängelt der Hamburger Jurist, der kostenlos angerufen werden kann, wenn sich der Streitwert mit einem IVD-Mitglied auf mehr als 3000 Euro bemisst, ,,dass kein Mitgliedsunternehmen des IVD bereit war, sich dem Spruch des Ombudsmannes verbindlich zu unterwerfen". Und dies, obwohl sie dies über die Annahme der IVD-Satzung erklärt hätten. Breiholdt regt an, in die Satzung die verbindliche Regelung aufzunehmen, dass die Empfehlungen des Ombudsmannes für das IVD Mitglieder bis zu einem Streitwert von 10 000 Euro bindend seien. Bei einem Streitwert bis zu 50 000 Euro sei das Mitglied gehalten, der Empfehlung tunlichst zu folgen. "Der Ombudsmann Immobilien darf jedenfalls nicht bloß zum Feigenblatt eines immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbandes werden und sich den Vorwurf eines ,Papiertigers' gefallen lassen müssen", sagt der seit 45 Jahren im Immobilienrecht tätige Jurist.

In seinem Bericht weist Breiholdt auf einen "interessanten" und einen "unerfreulichen" Fall hin: Im ersten Fall hatte ein Arzt eine Wohnung von einem Makler angeboten bekommen, die ihm zu teuer war. Der Makler hatte ihn später zweimalig auf Preisreduzierungen hingewiesen. Monate später kaufte der Arzt die Wohnung über einen anderen Makler. "In diesem Fall waren auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Voraussetzungen so, dass ich nicht ausschließen konnte, dass der Käufer eine Doppelprovision bezahlen muss." Dieser Einschätzung folgte der Arzt, der keinen Rechtstreit führen wollte. "Dieser Fall zeigt, dass das Problem der Doppelprovisionen, zumindest im IVD, behandelt werden muss", sagt Breiholdt. Der Imageschaden sei für die IVD-Mitglieder sonst beträchtlich.

Unerfreulich bewertet er einen Fall, indem ein Ehepaar eine Eigentumswohnung kaufen wollte und deshalb zunächst eine Reservierungsvereinbarung bei einem Mitgliedsunternehmen in Höhe von 5000 Euro unterschrieben hatte. Nach Auffassung des Ombudsmannes eine "völlig überzogene Forderung", weshalb er einen Schlichtungsvorschlag machte, der jedoch in einem schnoddrig gehaltenen Brief abgelehnt wurde.

Der Ombudsmann ist erreichbar unter: Ombudsstelle, Littenstraße 10, 10179 Berlin, Fax: 030/27 57 26 78. www.ombudsmann-immobilien.net