Der Vermieter darf die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 221/08). Es handele sich dabei nicht um Instandhaltungskosten, sondern um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Im verhandelten Fall hatten die Vermieter die Kosten für die Öltankreinigung in die Betriebskostenabrechnung eingestellt - zu Recht, wie die Karlsruher Richter befanden, denn diese diene der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und verursache, weil sie in regelmäßigen Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werde, so genannte laufende Kosten im Sinne der BetrKV. Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, begrüßte das Urteil. "Eine unter den Amts- und Landgerichten seit Jahren strittige Rechtsfrage ist nun endgültig entschieden", sagte Siebenkotten.