Wenn es sonnig wird, freuen sich Kinder wie Erwachsene. Endlich können sie lange draußen sein und spielen. Für manche Nachbarn ist das aber der reinste Horror - ihnen geht der Kinderlärm auf die Nerven.

Wie entscheiden bei Streit die Gerichte?

Per Hausordnung gilt in der Regel 13 bis 15 Uhr als Ruhezeit, die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Danach müssen sich generell auch Kinder richten - fehlt ihnen wegen geringen Alters selber das Verständnis dafür, so müssen die Eltern als Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass die Kinder nicht stören.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss jedoch Lärm "als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens" in "höherem Maße" durch Nachbarn hingenommen werden als sonst (Az: V ZR 62/91).

Werden Nachbarn indes unzumutbar belästigt, so können sie entweder direkt bei den Kindern und Eltern eine "Unterlassung" verlangen oder beim Vermieter. Unzumutbarer Lärm kann ein Grund sein, die Miete zu mindern. Der Vermieter wiederum kann Ruhestörer abmahnen - in schweren Fällen sogar kündigen, und zwar wegen Verletzung vertraglicher Pflichten.

Doch auch die Kleinen müssen Rücksicht nehmen. Während der Ruhe- und Nachtzeiten wird auch von Kindern erhöhte Rücksicht erwartet. Sofern jedoch Kleinkinder in der Wohnung weinen oder schreien, ist das von den Nachbarn selbst nachts als "natürliches Verhalten des Kindes" hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach, Az: 26 C 14/82 sowie ähnlich OLG Düsseldorf (Az.: 9 U 218/96). Das Landgericht München wiederum meinte, es müsse "als sozialadäquat und durchaus im Rahmen des Üblichen angesehen werden, dass Kinder im Alter von eineinhalb oder zwei Jahren auch morgens Lärm machen" (Az: 31 S 20796 / 04).

Auch Kinder haben ein Recht auf Besuch - selbst wenn es, außerhalb der Ruhe- und Nachtzeiten, etwas lauter wird als sonst. Wenn es laut Mietvertrag erlaubt ist, Hof und Garten mit zu benutzen, kann das Kind den Besuch auch dorthin mitbringen, wenn die Hausordnung keine andere Regel enthält. Mit dem Spielen verbundene Geräusche können nicht untersagt werden, wenn sie ortsüblich sind (Landgericht Heidelberg, AZ: 8 S 2 / 96).

Grundsätzlich können Kinder auch im Hinterhof spielen, wenn er zur Gemeinschafsnutzung gedacht ist. Die Nachbarschaft muss die damit verbundene Lärmbelästigung hinnehmen (Landgericht Berlin, Az.: 61 S 288/1985), sie ist auf Grund des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar (OLG Düsseldorf, Az: AZ 9 U 51 /95). Auch der von einem Spielplatz ausgehende Lärm ist von Nachbarn zu tolerieren, sofern er "sozialadäquat" ist (Verwaltungsgericht Münster, WM 83, 176). "Spielplätze gehören zum Wohnen" (Oberverwaltungsgericht Münster, Az: 11 A 1288. Nicht hinnehmbar dagegen sah das AG Schöneberg (MM 95, 397) das Abspielen lauter Musik an. Die Kommune muss den Betrieb von Spielplätzen so organisieren, dass Lärmbelästigung für die Anwohner vermieden wird. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az: 8 S 1820/89).