In Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens kann eine Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss von einem anderen Eigentümer verlangen, dass von seinem Mieter keine Lärmbelästigungen oder Ruhestörungen mehr ausgehen.

Das, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-3Wx240/07), widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Mehrfach hatte die Tochter einer Wohnungseigentümerin den Hausfrieden trotz zahlreicher Abmahnungen durch "Lärm und Tyrannisierung" gestört. Deshalb wurde die Eigentümerin aufgefordert, ihre Mieterin mit der Ankündigung abzumahnen, dass bei Fortführung des störenden Verhaltens die fristlose und ordnungsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werde.

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