Beanstandungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen konkret sein. Pauschale Bedenken gegen die Richtigkeit der Abrechnung reichen daher nicht aus, um die Nichtzahlung zu begründen.

Das teilen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 7. November 2008 (AZ: 33 C 1783/08-57).

Ein Mieter war mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden. Mit der Begründung, die Reinigungskosten seien "völlig überhöht", zahlte er die Rechnung nicht. Nachdem die so genannte Einwendungsfrist von zwölf Monaten abgelaufen war, klagte der Vermieter auf Zahlung. Innerhalb dieser Frist kann der Mieter Einwendungen vorbringen, die dann das Weiterlaufen der Frist stoppen. Der Vermieter begründete seine Klage damit, dass der Mieter keinen konkreten Einspruch erhob.