Erstmalig hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter von Gewerberaum nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom und Wasser einstellen darf.

Die überwiegende Rechtsprechung hatte bisher darin eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht gesehen. Dieser Auffassung hat sich der BGH nun ausdrücklich nicht angeschlossen (Az. XII ZR 137/07): Der Besitz verleihe kein Recht auf eine Belieferung mit Versorgungsgütern, insbesondere dann nicht, wenn der Vermieter hierfür kein Geld erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe. In seinem Urteil hat der BGH allerdings einzelne Beispiele angeführt, in denen eine Pflicht des Vermieters auf weitere Belieferung bestehen kann.

Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt

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