Viele Paare denken nicht gern daran, doch was tun, wenn man sich trennt und der Auszug aus der gemeinsamen Mietwohnung ansteht? “Das ist eine häufig gestellte Frage“, sagt Rechtsanwalt Ralf Ritter, auch beratend tätig für den Hamburger Verein “Mieter helfen Mietern“.

"Meist heißt es dann: Wir haben uns getrennt, ich habe gekündigt, aber der Vermieter will mich nicht aus dem Mietvertrag entlassen." Das müsse er auch nicht, ist dann die Antwort von Ritter. Jedenfalls nicht, wenn beide Partner im Mietvertrag stehen und der Vermieter so sicher sein kann, dass er zwei Schuldner hat, an die er sich im Notfall halten kann.

"Dennoch kann man versuchen, den Vermieter davon zu überzeugen, dass es auch gute Gründe gibt, den ausziehenden Partner aus dem Vertrag zu entlassen", so Ritter. Beispielsweise indem man darauf verweist, dass der Vermieter dann nur noch einen Vertragspartner über Neuerungen schriftlich informieren muss und vieles dadurch weniger arbeitsaufwendig für ihn wird.

"Bleibt der Vermieter skeptisch, lohnt sich eine Überprüfung des Mietvertrags. Ist hier eine nach neuester Rechtsprechung unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthalten, kann man anbieten, diese in eine wirksame Klausel zu wandeln. So hat man ein Pfand in der Hand, das viele Vermieter doch noch zu einer Zustimmung bewegt", verrät der Rechtsanwalt eine erfolgreiche Strategie. Letztlich könne man noch immer anbieten, mehr Miete zu zahlen.

Lässt sich der Vermieter mithin darauf ein, einen solchen Mietaufhebungsvertrag in Form einer Zusatzklausel zu vereinbaren, sollte das geplante Auszugsdatum fixiert sein und alle drei Parteien, auch der Vermieter, die Klausel unterschreiben, ergänzt Marielle Eifler vom Mieterverein zu Hamburg. Bleibe der Vermieter jedoch stur, müsse der auszugswillige Mieter von seinem Mitmieter verlangen, dass er mit ihm gemeinsam die Kündigung ausspreche. "Gerade wenn die Befürchtung besteht, dass der in der Wohnung verbleibende Mieter die Miete nicht alleine aufbringen kann, sollte man diesen Weg wählen", rät Eifler. Dies könne man notfalls auch gerichtlich erzwingen.

Wie wichtig es sein kann, diesen Weg zu beschreiten, beweist ein Fall, bei dem ein Hamburger unlängst einwilligen musste, die Mietschulden seiner Ex-Partnerin in Höhe von 4600 Euro zu zahlen - zusätzlich zu den Kosten für Räumung und Schönheitsreparaturen. Was war passiert? Ralf Ritter: "Er war ausgezogen und die Freundin konnte die Miete nicht mehr zahlen." Es kam zur Räumungsklage, auch gegen den Mann, weil dieser weiterhin im Mietvertrag stand.

In einem anderen Fall hatte eine Ehefrau auf gemeinsame Kündigung der Wohnung geklagt, nachdem sich ihr Ex-Mann geweigert hatte, aus der Wohnung auszuziehen, und der Vermieter sie nicht aus dem Mietvertrag entlassen wollte. "Diesen Anspruch auf gemeinsame Kündigung haben im Übrigen nicht nur Ehepaare, sondern auch Paare ohne Trauschein oder Wohngemeinschaften", wie Ritter betont. Im Scheidungsverfahren habe das Gericht dann die Möglichkeit, die Ehewohnung dem nicht im Mietvertrag stehenden Ehegatten zuzuschreiben, insbesondere, wenn bei diesem die Kinder verbleiben. "Aber das muss so beantragt werden", ergänzt Ritter.

Generell rät er dazu, vieles bereits im Vorfeld untereinander zu klären - ob nun mit oder ohne Trauschein. "Das hat zwar keine rechtliche Wirksamkeit gegenüber dem Vermieter, dient aber der Klarheit untereinander", sagt der Rechtsanwalt.

Sehr viel einfacher lässt sich der Auszug eines Partners regeln, wenn von Beginn an nur einer der Partner den Mietvertrag unterzeichnet, dem Vermieter jedoch mitgeteilt wird, dass die Wohnung von zwei Personen bezogen werden soll. "Das hat zugleich den Vorteil, dass der nicht im Mietvertrag stehende Partner unproblematisch jederzeit ausziehen kann", wie Ritter betont. "Der Nachteil bei diesem Modell ist jedoch, dass sein Status dem eines Untermieters ähnelt, der beispielsweise nicht verlangen kann, in der Wohnung zu verbleiben, falls der Hauptmieter, also der Partner, diese aufgeben will." Hier sei er auf die Einwilligung des Vermieters angewiesen, der im Übrigen immer darüber informiert werden müsse, wenn sich im Mietverhältnis etwas ändere. "Formal muss der Vermieter die Möglichkeit haben, jeder erneuten Untervermietung zuzustimmen", betont Ritter.

Wichtige, weitere Aspekte zum Thema (Kaution, Tod des Mitbewohners) hat der Mieterverein zu Hamburg im Merkblatt Nr. 5 hinterlegt, online nachzulesen unter www.mieterverein-hamburg.de

Auch Nichtmitglieder erhalten beim Mieterverein zu Hamburg kostenlos eine Kurzauskunft über das Mietertelefon 040/ 879 79-345