Lediglich einfache Pflegearbeiten dürfen übertragen werden. Alles andere ist Vermietersache

Viele freuen sich auf den Frühling, weil mit ihm auch die Gartensaison beginnt. Das gilt nicht nur für Eigentümer, sondern auch für viele Mieter, zu deren Wohnung ein kleines oder auch größeres Areal im Außenbereich gehört. Hier hilft der Blick in den Mietvertrag, um zu klären, ob sich dort eine Regelung zur Gartenpflege findet.

Muss der Mieter laut vertraglicher Regelung allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung nur einfache Pflegearbeiten - darauf weisen die Experten der Arag-Rechtsschutzversicherung hin. Das sind Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-10 U 70/04) fallen darunter zum Beispiel Rasen mähen, Unkraut jäten oder im Herbst die Beseitigung von Laub. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsähen des Rasens, das Säubern eines Teiches sowie das Beschneiden von Gehölzen zählen dagegen nicht dazu.

Gibt es keine vertragliche Vereinbarung, ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, die Außenanlagen des Hauses zu pflegen. Er ist in diesem Fall berechtigt, die anfallenden Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen - allerdings nur, wenn der Mietvertrag eine solche Kostenübernahme vorsieht, beispielsweise durch Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung.

Dagegen ist der Mieter für die Gartenpflege verantwortlich, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist oder wenn sich die Pflicht zur Gartenpflege aus den Umständen ergibt. Letzteres ist etwa bei der Vermietung eines Einfamilienhauses denkbar. Legt der Mietvertrag konkret fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, zum Beispiel wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich daran halten. Er muss jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen, falls sich eine solche Regelung in einem Formularmietvertrag findet. Sie ist dann unwirksam. In einem individuellen Mietvertrag kann dieselbe Verpflichtung jedoch wirksam sein.

Art und Umfang der Gartenarbeit kann der Mieter selbst bestimmen. Solange der Garten nicht zu verwahrlosen droht, steht dem Vermieter auch hinsichtlich der einfachen Pflegearbeiten kein Weisungsrecht zu. Er muss es deshalb auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Mieter haben zudem weitere Gestaltungs- und Entfaltungsmöglichkeiten: So kann der Vermieter nur dann etwas gegen einen Komposthaufen sagen, wenn sich die Nachbarn über Geruchsbelästigungen beschweren. Gleiches gilt für das Grillen im Garten: Auch das ist erlaubt, solange es die Anwohner nicht stört. Dass Kinder im Garten spielen oder ein Planschbecken sowie ein Sandkasten aufgestellt werden, gehört ebenfalls zu den zulässigen Nutzungsmöglichkeiten. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf dieser das Obst auch für sich ernten - sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.