Handy- und Computerdaten sind vor einer Beschlagnahme durch die Polizei weiterhin besser geschützt als andere Beweismittel. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stehen solche Maßnahmen allerdings nicht unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Damit ist die Beschlagnahme gespeicherter Daten nicht nur zur Verfolgung von Straftaten von “erheblicher Bedeutung“, sondern auch bei geringfügigerer Kriminalität erlaubt.

Voraussetzung sei jedoch, daß die Ermittler den Datenschutz berücksichtigt haben. Der Zweite Senat korrigierte mit seinem Urteil den Beschluß einer Kammer des Karlsruher Gerichts vom Februar 2005, der deutlich strengere Voraussetzungen für die Beschlagnahme solcher Daten aufstellen wollte. Danach sollte bei Hausdurchsuchungen nicht nur das Datenschutz-Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten, sondern das noch striktere Fernmeldegeheimnis greifen. Dies hatte sich jedoch in der Praxis nicht bewährt und war auch heftig kritisiert worden.

Auslöser des Verfahrens war eine Verfassungsbeschwerde der Heidelberger Amtsrichterin Nicole Bargatzky. Die Staatsanwaltschaft hatte sie des Geheimnisverrats bezichtigt, weil die Richterin die Medien über Ermittlungen gegen ein vermeintliches Heidelberger "Terrorpaar" informiert haben soll. Deshalb wurde fünf Monate später ihre Wohnung durchsucht und dabei Handy- und Computerverbindungsdaten erhoben. Der Zweite Senat rügte die Aktion als unverhältnismäßig. Bargatzky fühlte sich nach dem Karlsruher Urteil "vollständig rehabilitiert".

Ministerin Zypries begrüßte es, daß nach dem Urteil die "bewährte Ermittlungsmethode" weiterhin angewendet werden könne. Nun sei klargestellt, daß solche Daten nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt seien. Weil dies auch für "Inhaltsdaten" gelte, sei auch für die Sicherstellung kinderpornografischer Bilder Klarheit geschaffen.

Der Strafverteidiger Gunter Widmaier stellte klar, daß die Strafverfolger bei Handys und Computern nun höhere Hürden zu überwinden hätten als beispielsweise bei der Beschlagnahme von Waffen oder anderer Beweismittel. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erhöhe den Schutz des Betroffenen.

Dem Zweiten Senats zufolge endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses mit dem Abschluß des Kommunikationsvorgangs. Die gespeicherten Verbindungsdaten stünden allerdings unter dem ergänzenden Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie Rückschlüsse über Beziehungen, Interessen, und Neigungen des Betroffenen zuließen und damit einem Persönlichkeitsprofil nahe kämen. Konkret bedeutet dies dem Urteil zufolge, daß Computerdaten im Regelfall vor Ort durchgesehen werden müssen und nicht das gesamte Gerät beschlagnahmt werden darf.