Die Verwendung von bereits auf anderen Plattformen publizierten Videos auf einer eigenen Internetseite verletzt eventuell das Urheberrecht. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Präzedenzfall.

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in dem sogenannten Framing, bei dem man YouTube-Videos in andere Websites einbindet, möglicherweise eine Rechtsverletzung. Das wurde in der mündlichen Verhandlung des Gerichts am Donnerstag deutlich. Framing sei nicht mit einfachen Links vergleichbar und verletze daher eventuell Urheberrechte, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm zur Begründung.

Beim Framing wird über einen Link das Video von der Plattform YouTube oder einem ähnlichen Anbieter abgerufen.

Beim Framing werden fremde Inhalte wie etwa Videos oder Bilder durch einen elektronischen Verweis so auf einer Internetseite eingebunden, dass sie dort direkt dargestellt und abgerufen werden können. Das geschieht beispielsweise durch Posten von Youtube-Videos auf Facebook.

Auch Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke hält die Rechtslage in diesem Fall für alles andere als eindeutig: „Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist unter Juristen aktuell hoch umstritten.“

Konkurrenten bedienten sich an Werbefilm

Im konkreten Fall geht es um ein Video über Wasserverschmutzung, das der Hersteller von Wasserfiltern produziert hatte. Ein Konkurrent band den Film in seine Internetpräsenz ein.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werbefilm, den sie selbst in Auftrag gegeben hatte. Der zwei Minuten lange Streifen sei jedoch ohne ihre Zustimmung auch auf YouTube abrufbar gewesen.

Die beiden Beklagten hatten den Besuchern ihrer Internetseiten im Sommer 2010 angeboten, via Framing das Video anzusehen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom YouTube-Server abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das „Framing“ stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.