Ein Modelleisenbahnfan zahlte bei einer Ebay-Auktion 2247 Euro für ein Spielzeug-Toilettenhäuschen. Aufgrund der Auktionsbeschreibung von dem privaten Verkäufer, der den Artikel als "Rarität" und "alt" beschrieb, ging der Sammler davon aus, dass er ein Originaltoilettenhäuschen des Herstellers Märklin ersteigerte. Als sich herausstellte, dass es sich lediglich um einen Nachbau aus den 80er-Jahren handelte, wollte der Sammler den Kauf rückgängig machen und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Da sich Käufer und Verkäufer nicht einigen konnten, entschied das Gericht. Wie bereits das Amtsgericht wies auch das Landgericht München I die Klage des Sammlers ab (8.8.2008 /Az. 34 S 20431/04). Nach Ausführungen der Richter hat der Privatverkäufer in seinem Ebay-Angebot keine falschen Zusicherungen gegeben. Vielmehr stellte ein vom Gericht bestellter Gutachter fest, dass auch Repliken vom Märklin-Toilettenhaus relativ alt und eine Seltenheit sind. Deshalb durfte der Verkäufer mit den Attributen "Rarität" und "alt" werben.