Berufsausbildungsaufwendungen können nachträglich bis 2008 geltend gemacht werden, wenn noch keine Einkommenssteuer gezahlt wird.

Die Leserfrage: Vor vier Jahren habe ich ein Studium erfolgreich abgeschlossen. Nun habe ich in der Presse gelesen, dass es Neuigkeiten bei der Absetzbarkeit von Studienkosten gibt. Kann ich die Studienkosten nachträglich von der Steuer absetzen, auch wenn das schon vier Jahre oder länger her ist?

Das sagt Michael Fischer: Ausgangpunkt Ihrer Frage sind Urteile des Bundes­finanzhofs (Az. VI R 2/12 und VI R 8/12). Mit den Urteilen stufte der BFH die geltende gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Studienkosten als verfassungswidrig ein. Das Hauptproblem der aktuellen Rechtslage ist, dass Aufwendungen im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sich nur dann auswirken, wenn im selben Jahr auch steuerpflichtige Einkünfte anfallen. Die Aufwendungen haben daher keine steuerlichen Auswirkungen, wenn keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden. Schließt sich hingegen das Studium an Erstausbildung bzw. -studium an, oder findet die Erstausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, handelt es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die die Einkünfte ggf. auch in Folgejahren mindern können.

Dementsprechend sollten Studienkosten beim Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten deklariert werden, auch wenn keine Einkünfte erzielt wurden. Hieraus ergibt sich die Frage, in welchen Fällen nachträglich Berufsausbildungsaufwendungen geltend gemacht werden können. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 22/14) ist dies rückwirkend bis 2008 noch möglich, jedoch nur, wenn Sie noch keine Einkommensteuer zahlen. In diesem Fall gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Das gilt nach aktueller Rechtslage unabhängig davon, ob die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung von vier Jahren bereits verjährt ist. Sollten Sie also noch keine Einkommensteuererklärungen während des Studiums abgegeben haben, können Sie die Verluste noch geltend machen, allerdings nur, wenn Sie in dieser Zeit keine anderen Einkünfte hatten.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg, www.kanzlei-fischer.com.