Wer seine Wohnung in Hamburg an Reisende vermietet, muss vorsichtig sein. Er braucht eine Lizenz, sonst droht eine hohe Geldbuße wegen Zweckentfremdung von Wohnraum.

Markus G. hat das große Glück, zusammen mit seinem Partner eine sehr schöne Altbauwohnung im Münzviertel in der Nähe des Hamburger Hauptbahnhofs zu bewohnen: 85 Quadratmeter, geschmackvoll eingerichtet. Der 26-Jährige gehört zu den Hamburgern, die ihre Wohnung gern vermieten – und zwar vorzugsweise gegen Bezahlung an Reisende, die sich immer öfter eine Privatwohnung und kein Hotel nehmen. „Social Travelling“ nennt sich dieser Trend, soziales Reisen.

Die Gastgeber verdienen in der Regel gut daran. Markus G. nimmt für ein Zimmer, das er über das Portal Airbnb vermietet, etwa 60 Euro pro Nacht. 125 Euro pro Nacht berechnet er, wenn Gäste die ganze Wohnung in Anspruch nehmen. Das passiert allerdings nur, wenn der PR-Berater und sein Mitbewohner im Urlaub sind. „Die Nachfrage ist riesig“, sagt der Hamburger, der das „nette Zubrot“ zum Beispiel für die Finanzierung seiner eigenen Reisen nutzt. „Zu unseren Gästen gehören Geschäftsleute wie auch Studenten. Es ist ein sehr internationales Publikum und es macht Spaß, Leute hier zu haben und mit ihnen ins Gespräch zu kommen.“

Nur die gelegentliche Untervermietung von Räumen ist erlaubt

Markus G. ist nur einer von vielen Gastgebern weltweit, die über Internet-Plattformen wie Airbnb, Gloveler, 9flats und Wimdu Räumlichkeiten an Touristen auf Zeit vermietet. Die Plattform Airbnb listet etwa 1700 Objekte in Hamburg auf – vom kleinen Sofa über das Hausboot bis zur imposanten Luxusvilla. „Im Gegensatz zu Vermietern, die ihre Bleibe regelmäßig gewerblich untervermieten, geht es den privaten Gastgebern vor allem um die gelegentliche Untervermietung ihrer Wohnungen. Sie sind daher nicht von den Änderungen im Wohnraumschutzgesetz betroffen“, hebt Paula Kadelski von Airnb Germany hervor. Gleichwohl mache das Unternehmen neue Gastgeber darauf aufmerksam, dass sie sich an bestehende Gesetze zu halten haben – überprüfen lasse sich das jedoch nicht.

Der Hamburger Senat geht davon aus, dass etliche Hamburger, die ihr Domizil als Ferienwohnungen vermieten, dies nicht immer legal tun. Um Wohnraum zu schützen und Zweckentfremdung zu unterbinden, wurde für die Hansestadt am 21. Mai 2013 ein verschärftes Wohnraumschutzgesetz beschlossen, mit dem vor allem die (rechtswidrige) Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung deutlich erschwert wurde. „Wer seine Wohnung länger als ein halbes Jahr gewerblich nutzt, indem er sie zum Beispiel an Touristen weitergibt, macht sich ohne eine Genehmigung durch den verantwortlichen Bezirk strafbar. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen“, sagt Kerstin Graupner, Sprecherin der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

Die Behörde geht von rund 700 bis 1000 Fällen illegaler Nutzung pro Jahr in der Hansestadt aus, „wobei die Dunkelziffer höher sein dürfte“, vermutet Graupner. In Anbetracht der Tatsache, dass es in Hamburg rund 900.000 Wohnungen gibt, erachtet sie die Zahl jedoch als „verschwindend gering“. Zweckentfremdung sei daher nicht wirklich ein großes Problem in unserer Stadt, glaubt Graupner. Dennoch hat die Behörde drei neue Stellen geschaffen: Die neuen Mitarbeiter werden auf heimliche Vermieter angesetzt – eine aufwendige Arbeit. „Wir gehen zum Beispiel Anzeigen von Nachbarn nach und recherchieren im Internet“, bestätigt Kerstin Godenschwege vom Bezirksamt Altona.

Der Bezirk Altona gehört neben Hamburg-Mitte, Nord und Eimsbüttel zu den Bezirken, in denen Wohnraum besonders häufig zweckentfremdet wird. Für die Hamburger FDP führt die Verschärfung gesetzlicher Rahmenbedingungen zu einer weiteren Verunsicherung von Immobilieneigentümern, auch die CDU und der Grundeigentümerverband lehnen das Gesetz ab. Die Grünen und der Mieterverein zu Hamburg hingegen haben sich für die Verschärfung ausgesprochen. Sie gehen davon aus, dass beispielsweise die Höhe des Bußgelds eine abschreckende Wirkung haben könnte.

Markus G. begrüßt die Verschärfung des Wohnraumschutzgesetzes: „Wer im Gegensatz zu mir dauerhaft schwarz, also ohne Lizenz, untervermietet, trägt dazu bei, dass Wohnungssuchende in Hamburg noch mehr Schwierigkeiten haben, eine Bleibe zu finden.“ Das sehen die Gründer der Webseite www.hamburg-wohnung.info anders. Hier wird kein Zweifel daran gelassen, dass das Gesetz als unverhältnismäßig empfunden wird. Nicht nur wird auf aktuelle Urteile, Studien und Presseberichte zum Thema verwiesen. Hier findet sich auch der Hinweis, dass Wohnungen, die an Feriengäste vermietet werden, meist höherwertig ausgestattet und in sehr guten Lagen zu finden sind. „Preiswerter“ Wohnraum würde damit in der Hansestadt nicht wegfallen.

Eigentümer und Bauherren empfinden das Gesetz als Einschränkung

Hinter der Webseite steht der Bauunternehmer Peter Wolters. Stellvertretend für ihn beantwortet Mitarbeiter Klaus Meier eine Anfrage des Abendblattes: „Wir kennen viele Eigentümer, die ihre Wohnungen aus Wut über dieses Unrechts- und Neidgesetz verkauft haben.“ Außerdem gebe es viele Bauherren, die sich aufgrund der Gesetzeslage so stark in ihrer Freiheit eingeschränkt fühlten, dass sie in Hamburg nicht mehr bauen wollten und lieber in andere Bundesländer ausweichen.

Guido Gemoll, Rechtsanwalt für Immobilienrecht in der Hamburger Kanzlei Happ Luther, hält dagegen. „Rechtlich ist die Neufassung des Wohnraumschutzgesetzes nicht zu beanstanden, solange Hamburg als ein Gebiet gilt, in dem eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.“ Dass in Hamburg eine derartige Gefährdungslage besteht, ergebe sich aus Paragraf 9 Abs.1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vom 1. April 2008, der erst zum 31. März 2018 außer Kraft tritt.

„Problematisch ist, ob in Hamburg tatsächlich in allen Stadtteilen eine entsprechende Gefährdungslage besteht oder ob es sich lediglich um besondere Lagen innerhalb des Hamburger Stadtgebietes handelt, in denen davon auszugehen ist“, sagt Gemoll. Hierzu habe allerdings das Oberverwaltungsgericht Hamburg bereits im Jahre 2007 entschieden, dass sich eine entsprechende Verordnung nur auf das gesamte Gebiet einer Gemeinde beziehen kann (OVG Hamburg - 1 Bf 383/05, Urteil vom 25. Mai 2007).