Zu Beginn des neuen Jahres müssen sich Verbraucher wieder auf viele Neuerungen einstellen. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.

Berlin. Das neue Jahr fängt gut an. Denn Minijobber können ab Januar mehr Geld verdienen. Außerdem sind sie automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Patienten brauchen beim Arztbesuch keine zehn Euro mehr dabei haben. Denn die Praxisgebühr fällt weg. Anleger müssen dafür auf Bundesschatzbriefe verzichten, und für offene Immobilienfonds gelten neue Regeln. Ein Überblick über wichtige Änderungen für Verbraucher:

Soziales und Gesundheit
Minijob-Verdienstgrenze steigt: Minijobber dürfen ab dem 1. Januar 450 Euro statt wie bisher 400 Euro im Monat verdienen. Außerdem sind Beschäftigte, die ihren Minijob im neuen Jahr beginnen, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Dafür sollen Minijobber den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln aufstocken. Bislang gab es den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der Rentenversicherung nur durch freiwillige Aufstockung mit Zusatzbeiträgen. Das neue Modell gilt nur für neu geschlossene Minijob-Verträge.

Praxisgebühr entfällt: Zehn Euro für einen Besuch beim Arzt - ab dem 1. Januar gehört das der Vergangenheit an. Die vierteljährliche Zuzahlung wurde ersatzlos gestrichen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Gute Nachrichten für die Versicherten: Sie werden dadurch um insgesamt zwei Milliarden Euro pro Jahr entlastet.

Elterngeld sinkt: Für Kinder, die ab 1. Januar geboren werden, gibt es weniger Elterngeld. Der Grund: Bei der Berechnung zählen nicht mehr die konkreten Abzüge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, erklären die Verbraucherschützer aus Düsseldorf. Abgezogen werden für die Sozialversicherungsbeiträge stattdessen künftig pauschal 21 Prozent. Dadurch kann das Elterngeld für Eltern mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2000 bis 3000 Euro um sieben bis zehn Euro im Monat sinken.

Zuschuss für private Pflege-Tagegeldversicherung: 60 Euro pro Jahr vom Staat bekommen Verbraucher, wenn sie ab dem 1. Januar freiwillig eine Pflege-Tagegeldversicherung abschließen. Die Voraussetzung: Der Versicherte muss hier laut Verbraucherzentrale NRW mindestens 120 Euro jährlich an Prämien einzahlen. Außerdem muss die Pflege-Tagegeldversicherung allen Interessenten offen stehen und ohne vorherige Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden können.

Geld und Finanzen
Ende für Bundesschatzbriefe: Die Bundesfinanzagentur wird ab 2013 keine Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Tagesanleihen mehr anbieten. Das Bundesfinanzministerium begründet die Abschaffung dieser Produkte mit Kosteneinsparungen. Bei Anlegern waren die Wertpapiere wegen ihres geringen Risikos beliebt, auch wenn die Verzinsung zuletzt mager ausfiel.

Andere Produkte wie Bundesanleihen und -obligationen können zwar weiterhin erworben werden. Allerdings fällt der kostenlose Erwerb über die Finanzagentur weg. Anlegern bleibt nur noch der gebührenpflichtige Kauf bei Banken und Sparkassen. Auch die kostenlose Verwahrung der Wertpapiere wird eingestellt. Schon bestehende Konten genießen allerdings Bestandsschutz.

Neue Regeln für offene Immobilienfonds: Ab Januar greifen neue Regeln für offene Immobilienfonds, die bereits mit dem Anlegerschutzgesetz 2011 verabschiedet wurden. Danach müssen Anleger ihre Fonds nun erst 24 Monate halten, bevor sie die Anteile wieder zurückgeben dürfen, erklärt der Bundesverband Investment und Asset Management BVI in Frankfurt am Main.

Zudem muss der Anleger bereits zwölf Monate vor der beabsichtigten Rückgabe unwiderruflich erklären, dass er seine Anteile zurückgeben will. Allerdings gelten beide Fristen nur für Anteilsrückgaben von über 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr. Altkunden müssen sich nicht an die neue Mindesthaltefrist halten.

Meldepflicht für Kapitalerträge: Ab 2013 sind Geldinstitute verpflichtet, bestimmte Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Betroffen sind laut dem Bund der Steuerzahler die Erträge, die aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) freigestellt waren. Auf diese Weise können die Finanzämter nachträglich prüfen, ob die Angaben zu den Kapitaleinkünften richtig waren, die bei der Beantragung der NV-Bescheinigung gemacht wurden.