23.10.12

Grundsatzurteil

Urlauber bei Ferienhausmängeln künftig besser gestellt

Bislang war umstritten, ob bei Klagen gegen den Ferienhausanbieter deutsche Gerichte zuständig sind oder ausschließlich das Gericht vor Ort.

Foto: Häuser
Bei Mängeln eines Ferienhauses im Ausland können deutsche Urlauber künftig leichter ihre Rechte einklagen (Symbolbild)
Bei Mängeln eines Ferienhauses im Ausland können deutsche Urlauber künftig leichter ihre Rechte einklagen (Symbolbild)

Karlsruhe. Bei Mängeln eines Ferienhauses im Ausland können deutsche Urlauber künftig leichter ihre Rechte einklagen. Sie können dann vor einem Gericht ihres deutschen Wohnsitzes Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe.

Bislang war umstritten, ob bei solchen Klagen gegen den Ferienhausanbieter deutsche Gerichte zuständig sind oder ausschließlich das Gericht an dem Ort, an dem sich das Ferienhaus befindet. Der BGH urteilte nun, dass die deutschen Gerichte für solche Schadenersatzklagen international zuständig sind.

In dem Fall bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Schwerin, die Urlaubern wegen Mängeln eines Ferienhauses in Belgien Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zugesprochen hatten. Die Urlauber aus dem Raum Schwerin hatten 2007 das im Katalog des Anbieters Novasol aufgeführte Ferienhaus gebucht, aber bei der Anreise erhebliche Mängel festgestellt, die Novasol trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger ab.

Sie machten gegen den in Dänemark ansässigen Anbieter nun mit Erfolg Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude sowie Zahlungen wegen unnütz aufgewendeter Fahrt- und Telefonkosten geltend. Der Streitwert lag bei 1.300 Euro.

Das Ferienhaus hatte eine ganze Liste von Mängeln. Dazu gehörten marode Stromleitungen, lose Steckdosen, eine Treppe war nicht benutzbar, Gartenmöbel waren verschmutzt, Matratzen verunreinigt und durchgelegen. In seiner Revision hatte Novasol geltend gemacht, die deutschen Gerichte seien hier nicht zuständig, sondern – gemäß einer EU-Verordnung – nur das Gericht, in dessen Bezirk das Ferienhaus liege, also ein Gericht im belgischen Lüttich.

Die Kläger argumentierten dagegen, das Amtsgericht Schwerin sei zuständig, da sie als Verbraucher Novasol als gewerblichen Reiseveranstalter in Anspruch genommen hätten. Dem folgte der BGH. "Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen", heißt es in dem Grundsatzurteil.

Der BGH bekräftigt außerdem, dass ein Verbraucher vom Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch dann verlangen kann, wenn der Veranstalter "keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt". Dies gelte auch, wenn die vertragliche Leistung des Reiseveranstalters wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht

Ihre Rechte als Flugpassagier
Ihre Rechte als Flugpassagier
1. Was steht mir zu, wenn sich mein Flug verspätet?
Bei mindestens zwei Stunden Wartezeit auf einen Kurzstreckenflug haben Sie Anspruch auf Erfrischungen und eventuell Mahlzeiten. Bei Mittelstreckenflügen gilt das erst nach drei Stunden, bei Langstrecken nach vier Stunden. Meist werden dafür Gutscheine ausgegeben, die in den Flughafengeschäften eingelöst werden können. Die Fluggesellschaft muss Ihnen auch Telefonate ermöglichen und unter Umständen ein Hotel bezahlen.
Ist der Flug über fünf Stunden verspätet, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Flugpreises. Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie ab vier Stunden Verspätung auf eine Reisepreis-Minderung pochen.
2. Komme ich bei verpasstem Anschlussflug automatisch in den nächsten Flieger?
Erreichen Sie Ihren Anschlussflug wegen Verspätung oder gestrichenem Flug nicht rechtzeitig, muss die Airline Sie auf den nächsten Flug umbuchen – allerdings nur, wenn Sie beide Flüge bei der Fluggesellschaft zusammengebucht haben. Bei längeren Wartezeiten haben Sie auch Anspruch auf Verpflegung und ggf. Unterkunft.
Eine pauschale Entschädigung bei verpasstem Anschluss gibt es nicht, für verpasste Nächte im Hotel am Ankunftsort oder für bereits gebuchte Mietwagen hingegen schon.
Wenn Sie allerdings mehrere Einzelflüge etwa von Billigfliegern kombiniert haben, ist das Umsteigen Glückssache. Sie haben jedenfalls keinen Anspruch, von einem verpassten Anschlussflug auf einen späteren Flug umzusteigen.
3. Kann ich umbuchen, wenn ich zu spät am Flughafen bin und nicht mehr mitfliegen kann?
Wenn Sie Ihren Flug verpassen, haben Sie meist Pech gehabt: Die meisten günstigen Tarife der Fluggesellschaften schließen eine Umbuchung weitgehend aus - oder sie wird durch Gebühren teurer als einen neuen Flug zu buchen.
Auch den Flugpreis können Sie nicht zurückfordern, die Gebühren dagegen schon. Gerade bei Billigfliegern machen Flughafen- und Buchungsgebühren usw. oft einen großen Teil des Flugpreises aus.
4. Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug gestrichen wird oder überbucht ist?
Wenn Sie aus diesen Gründen nicht wie geplant fliegen können, muss die Fluggesellschaft Sie kostenlos auf einen anderen Flug umbuchen oder Ihnen auf Wunsch den Flugpreis in voller Höhe erstatten. Wie bei Verspätungen stehen Ihnen auch Erfrischungen, Verpflegung, Telefonate und eventuell ein Hotel zu.
Unter Umständen haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung: Bei Kurzstreckenflügen sind 250 Euro fällig, bei Mittelstrecken 400 Euro und bei Langstrecken 600 Euro. Die Regelung gilt für alle Flüge von oder zu einem Flughafen in der Europäischen Union.
5. Welche Entschädigung gibt es, wenn mein Gepäck verloren geht?
Die Airlines haften für den entstandenen Schaden mit maximal rund 1170 Euro. Allerdings bekommen Sie nur dann Geld, wenn Sie den Verlust innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Fluggesellschaft melden und glaubhaft den Wert der verloren gegangenen Sachen nachweisen können, z.B. mit Kaufbelegen. Außerdem steht Ihnen bei Gepäckverlust sofort eine kleine Summe zu, um sich mit den nötigsten Toilettenartikeln zu versorgen.
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, müssen Sie das fehlende Gepäck auch dem Reiseveranstalter melden. Für jeden Tag, an dem Sie kein Gepäck haben, können Sie beim Veranstalter außerdem etwa 20 Prozent des Tagespreises als Reisepreisminderung geltend machen.
6. Muss die Fluggesellschaft einen Koffer, der zu spät ankommt, in mein Hotel bringen?
Die Airlines sind nicht dazu verpflichtet, verspätet eingetroffenes Gepäck ins Hotel nachzuliefern. Doch die meisten Fluggesellschaften tun das meist aus Kulanz und auch kostenlos.
7. Wann kann eine Airline sich weigern, Entschädigungen zu zahlen?
Ausnahmen für Entschädigungen gelten bei außergewöhnlichen Umständen. Das kann zum Beispiel schlechtes Wetter sein, durch das Flüge sich verspäten oder ausfallen.
Bei einem Vulkanausbruch geht man allerdings juristisch von höherer Gewalt aus. Die Fluggesellschaft wird nicht als Schuldige gesehen und muss daher keine weiteren Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz für annullierte Flüge leisten.
Häufig geben Fluggesellschaften auch technische Probleme als Grund an, die sie als außergewöhnliche Umstände einstufen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs dürfen sie das allerdings nur bei besonderen Gründen tun, etwa bei Sabotage.
8. Muss mich die Fluggesellschaft über meine Rechte aufklären?
Die Airlines müssen Ihnen Informationen über Passagierrechte aushändigen, wenn Sie danach fragen. Kommt es zum Streitfall mit einer Gesellschaft: Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Mobilität ( www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org ).
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