Zahnersatz, Pflegekosten oder Unterhaltszahlungen können die Haushaltskasse belasten. Manche Ausgaben können von der Steuer abgesetzt werden.

Berlin. Es gibt Jahre, da trifft es einen hart. Die Zähne müssen gemacht werden, eine teure Kur wird nötig und dann kommt auch noch die alljährliche Überschwemmung im Keller. Der Staat zeigt sich in solchen Fällen großzügig. Liegen die Belastungen relativ gesehen über dem Durchschnitt, können sie von der Steuer abgesetzt werden. Diese Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastungen.

Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin unterscheidet mehrere Arten von außergewöhnlichen Belastungen. „Zum einen gibt es Ausgaben, die bei Krankheiten anfallen, wie Kurkosten, zum anderen gibt es Aufwendungen für existenziell notwendige Dinge wie die Beseitigung des Hochwasserschadens“, erklärt die Steuerexpertin. „Daneben kommen auch noch Unterhaltszahlungen und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.“

Welche Belastungen vom Finanzamt als außergewöhnlich anerkannt werden oder werden müssen, zeigt sich oftmals erst in der Praxis. „Der Bundesfinanzhof in München hat in sehr vielen Fällen entschieden. Unter den verschiedenen Stichpunkten für außergewöhnliche Belastungen finden sich jede Menge Hinweise auf entsprechende Urteile“, sagt Käding. „Denn eine abschließende Aufzählung, was abgesetzt werden kann, gibt es nicht.“

Doch selbst wenn der Bundesfinanzhof grünes Licht gegeben hat, wirken sich die Ausgaben nicht zwangsläufig steuermindernd aus. Abgesetzt werden können die Aufwendungen nämlich nur, wenn sie über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Wie hoch diese Eigenbelastung sein darf, hängt von mehreren Faktoren ab: „Die zumutbare Belastung richtet sich nach den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder“, erklärt Stephanie Zipp, Steuerexpertin der Zeitschrift „Finanztest“.

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Laut Bundesjustizministerium beträgt die Eigenbelastung bei einem Einkommen bis zu 15.340 Euro ein bis fünf Prozent des Einkommens, je nach Größe der Familie. Wer zwischen 15.340 und 51.130 Euro verdient, muss ein bis sechs Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst übernehmen und ab 51.130 Euro zwei bis sieben Prozent.

Ein Beispiel: Ein Mann verdient 70.000 Euro im Jahr. Ist er alleinstehend, kann er außergewöhnliche Belastungen erst geltend machen, wenn sie über 4.900 Euro liegen (7 Prozent von 70.000). Musste er etwa für einen nötigen Zahnersatz 10.000 Euro ausgeben, kann er demzufolge 5.100 Euro von der Steuer absetzen.

Hat der Mann jedoch drei Kinder, liegt der zumutbare Eigenanteil weitaus niedriger. In diesem Fall könnten außergewöhnliche Belastungen bereits ab einem Betrag von 1.400 Euro (2 Prozent von 70.000) steuerlich geltend gemacht werden. Von den Ausgaben für den Zahnersatz könnte der Mann hier also 8.600 Euro steuerlich geltend machen.

Bei einem Alleinstehenden mit einem Einkommen von 35.000 Euro liegt die Grenze der Eigenbelastung bei 2.100 Euro (6 Prozent von 35.000). Hat er drei Kinder, fällt sie auf 350 Euro (1 Prozent von 35.000 Euro).

Damit die Aufwendung auch eine steuerlich außergewöhnliche Belastung ist, spielen noch weitere Punkte eine Rolle. „Normalerweise müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig sein, es muss sich um größere Aufwendungen und um einen Einzelfall handeln“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband.

„Man kann die Belastung nur steuerlich geltend machen, wenn der Schaden nicht von anderer Seite beglichen wurde, zum Beispiel von einer Versicherung“, ergänzt Anita Käding. „Zudem muss der Schaden repariert worden sein, eine Rechnung vorliegen und auf Nachfrage nachgereicht werden können.“

Sind diese Kriterien erfüllt, ist das Spektrum der absetzbaren Augaben denkbar breit: „Das reicht von Brandschäden, Scheidungs- oder Beerdigungskosten bis zu Kosten für die künstliche Befruchtung“, erläutert Käding.

Doch auch wenn eine finanzielle Belastung dauerhaft ist, hilft der Staat mitunter. Denn auch Ausgaben für die Pflege von Angehörigen oder Unterhaltszahlungen zählten unter Umständen zu den außergewöhnlichen Belastungen, erklärt Stephanie Zipp. „Zahlt man Unterhalt an Bedürftige oder Angehörige, kann ein Höchstbetrag von 8004 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden.“

„Behinderte können je nach Grad der Behinderung jährlich einen Pauschbetrag zwischen 310 und 3.700 Euro absetzen“, fügt Anita Käding hinzu. „Geht das Kind zum Studieren in eine andere Stadt, gibt es 924 Euro, und ebenso 924 Euro beträgt der Pauschbetrag, der für die Pflege eines nahen Angehörigen angerechnet werden kann.“

Wer sich über die niedrigen Pauschbeträge wundert, dem gibt Markus Deutsch recht: „Viele Freibeträge sind alte Beträge aus den 1970er Jahren.“ Dafür können aber statt des Pauschbetrags weitere Aufwendungen für Pflege- oder Krankheitskosten direkt als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.