Versorgungsausgleich
Scheiden tut jetzt auch Rentnern weh
Ruheständler sollten eine Scheidung vor dem 31. Oktober einreichen - sonst verlieren sie ein Privileg.
Rentner, die sich scheiden lassen, müssen sich auf sofort gekürzte Bezüge einstellen, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs, die am 1. September in Kraft treten soll, wird nämlich das sogenannte "Rentnerprivileg" gekippt.
Ziel der Reform ist, die Aufteilung der Vermögens- und Versorgungsansprüche beider Eheleute nach einer Scheidung einfacher zu machen. Künftig wird nicht nur das Versorgungsanrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch z. B. der Beamtenversorgung, der Betriebsrenten oder privater Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt. Jeder Ehegatte bekommt für seinen Anteil beim Versorgungsträger des anderen ein eigenes Rentenkonto.
Aber die Tücke steckt auch hier im Detail. Bisher konnte ein geschiedener Rentner seine volle Rente noch so lange beziehen, bis der Ex-Partner ebenfalls in den Ruhestand ging. Dieses Rentner-Privileg hatte der Gesetzgeber 1977 eingeführt, weil Rentner ihre Versorgung nicht mehr ausbauen und so auch Kürzungen nicht mehr wettmachen können. Mittlerweile aber gebe es mehrere Härtefallregelungen und keinen Bedarf mehr für eine Sonderstellung der Rentner, so das Bundesjustizministerium (BMJ) im Diskussionsentwurf zum Gesetz. Außerdem habe die Gefahr bestanden, dass ältere Ehepartner die Scheidung "zu Lasten der Versichertengemeinschaft bis zum Rentenalter verschleppen", um in den Genuss des Rentnerprivilegs zu kommen.
"Nach dem alten Gesetz würde dem 'privilegierten' geschiedenen Rentner der Bezug einer vollen Rente geleistet, die er auf seinem Rentenkonto nach der gerichtlichen Entscheidung gar nicht mehr hat", sagt Dr. Thorsten Bauer, Pressesprecher des BJM. Pech haben dagegen Paare, die nur wenige Monate vor der Rente geschieden wurden: Die Bezüge des Älteren werden sofort gekürzt.
Außerdem, so Bauer, hätten Fälle wie dieser eintreten können: Rentner A (70) war als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenkasse versichert, seine Frau (60) hat Anspruch auf Beamtenpension. Nach Scheidung und Versorgungsausgleich bezöge A mit dem Rentnerprivileg nicht nur die eigene volle Rente, sondern auch schon die Hälfte der Beamtenpension seiner Ex-Frau. Bauer: "Er hätte also wegen der Scheidung höhere Rentenansprüche als ohne Scheidung."
Statistisch hat meist der Mann längere Berufszeiten, geht zuerst in Rente und muss einen Teil seiner Rentenbezüge abtreten. Jahrzehntelang hat der Staat außerdem die Hausfrauenehe gefördert, etwa durch das Ehegattensplitting. In der Erklärungshilfe des BJM klingt es nun wie ein Vorwurf, wenn es heißt, die Rentenkasse dürfe bei dem Geschiedenen bis zum Renteneintritt der Frau nicht kürzen "und muss trotzdem über viele Jahre (Zahlungen) an diese leisten, oftmals lange über den Tod des Pflichtigen hinaus". Sollen zugunsten der Rentenkassen nur noch Gleichaltrige heiraten? Der Satz legt nahe: Die Gesetzesreform sollte vor allem eine Entlastung der Rentenkassen bringen.
"Es ist richtig, dass der Wegfall nicht nur auf das neue Ausgleichskonzept zurückzuführen ist", sagt der Karlsruher Versorgungsausgleichs-Experte Arndt Voucko-Glockner. "Das Rentnerprivileg passt dem Staat und seinen maroden Rentenkassen nicht", so Rechtsanwalt Thomas von der Wehl in Neumünster. Die Kürzungen kämen der BfA und der Beamtenversorgung zugute, ohne dass der Ex-Partner davon etwas hat.
"Die Reform soll aber ermöglichen, dass der Rentner seiner Ex-Frau noch Unterhalt zahlen kann", sagt Rechtsanwalt Gerald Duffing aus Hannover. Auf Antrag des Rentners wird der Unterhalt von der Kürzung abgezogen. Anwältin Karin Damm in Hamburg nennt ein Beispiel:
Rentner A bekäme mit Rentnerprivileg ungekürzt Bezüge von 2750 Euro und hätte 575 Euro Unterhalt zu zahlen, ihm würden also 2175 Euro bleiben.
Ohne Rentnerprivileg erhielte er nur eine gekürzte Rente von 2000 Euro.
Nach dem neuen Recht würde auf die gekürzte Rente der Unterhalt aufgeschlagen: 2000 + 575 Euro = 2575 Euro. Verdient die Frau z.B. 1600 Euro, betrüge der Einkommensunterschied 975 Euro. Die Hälfte davon müsste der Mann an Unterhalt zahlen: 487,50 Euro. Ihm bleiben somit jetzt 2087,50 Euro.
Zugunsten der Rentenkassen werden eingespart: monatlich 175 Euro.
Ein geschiedener Rentner werde damit schlechter gestellt als ein verheirateter, der bis zum Lebensende seine erarbeitete Rente bezieht, kritisiert Karin Damm. Zwar würden die Kassen durch die oft langjährigen Leistungen an jüngere Partnerinnen stark belastet, "aber das ist bei allen Paaren so, ob geschieden oder nicht. Weder das eine noch das andere darf durch gekürzte Rentenzahlungen sanktioniert werden."



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