Läuft ein Mietverhältnis lange Zeit ohne Beanstandungen, rechtfertigt ein fahrlässig verursachter Schaden durch den Mieter auch keine fristlose Kündigung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 67 S 410/16), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 5/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Selbst wenn die Höhe des Schadens erheblich ist, muss ein Mieter vorher abgemahnt werden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter fahrlässig einen Wasserschaden verursacht. Es entstand ein Schaden in Höhe von rund 10.500 Euro im Haus. Dieser wurde aber von der Versicherung übernommen. Dennoch kündigte die Vermieterin dem Mieter außerordentlich, hilfsweise auch noch ordentlich. Die Räumungsklage hatte allerdings vor dem Amtsgericht zunächst keinen Erfolg.

Die Kündigung sei in diesem Fall nicht zulässig, befand aber das Landgericht. Der Mieter sei nicht abgemahnt worden, erklärten die Richter zur Begründung. Das gelte ungeachtet der Schadenshöhe in diesem Fall. Diese spiele bei der Kündigung erst dann eine Rolle, wenn der Mieter mit dem Ausgleich eines von ihm schuldhaft verursachten Schadens in Zahlungsverzug gerät. Das sei hier aber nicht so, denn der Schaden sei von der Versicherung reguliert worden.