Wer an einem Bonusprogramm der Krankenkasse teilnimmt, kann die Beträge in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung absetzen. Und zwar auch, wenn der Versicherte einen Zuschuss für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen erhalten hat. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. „Damit setzt die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs um“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Finanzämter kürzten bisher die Krankenkassenbeiträge um solche Bonuszahlungen. Zum Nachteil der Steuerzahler berücksichtigten sie nur geringere Beiträge. „Im Ergebnis konnten die Steuerzahler daher weniger Krankenkassenbeiträge absetzen“, so Klocke. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch fest: Zuschüsse der Kassen für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen sind keine Beitragsrückerstattung (Az.: X R 17/15). Somit sei eine Verrechnung von Beiträgen und Boni nicht möglich, wenn die Bonuszahlung nicht mit der Basisabsicherung im Krankheitsfall zusammenhängt. Diese Bewertung greift die Finanzverwaltung auf: Versicherte können nun den ungekürzten Sonderausgabenabzug für die Beiträge beim Fiskus geltend machen. Auch, wenn die Kasse die Kosten für das Bonusprogramm erstattet hat. Voraussetzung: Die gesundheitsbewussten Maßnahmen sind nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und wurden vom Versicherten vorab finanziert.