München.

Es ist ihr sehnlichster Wunsch. Eine Frau aus Bayern will von ihrem Mann schwanger werden. Obwohl er tot ist, seit eineinhalb Jahren. Aber: Zu Lebzeiten hatte der Mann sein Sperma in einer Klinik einfrieren lassen. Damit will sich die Frau nun künstlich befruchten lassen. Doch die Klinik will das Sperma nicht herausgeben. Zu Recht, wie jetzt das Oberlandesgericht München entschieden hat. Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Landgerichts Traunstein, vor dem die Frau zuvor geklagt hatte.

Das Paar hatte lange versucht, ein Kind zu bekommen. 2014 begannen die Klägerin und ihr Mann mit einer Fruchtbarkeitsbehandlung, aber ohne Erfolg. Auch als der Ehemann krank wurde und 2015 monatelang in eine Klinik musste, gaben sie nicht auf, ließen Spermaproben einfrieren. Kurz darauf starb der 37-Jährige nach einer Herztransplantation. Seine Witwe hielt auch nach seinem Tod an ihrem Wunsch nach einem gemeinsamen Kind fest. Sie wollte sich mit dem eingefrorenen Sperma befruchten lassen. Doch die Klinik in Südbayern, bei der die Proben lagerten, verweigerte die Herausgabe mit Hinweis auf das Embryonenschutzgesetz. Die Regelung aus dem Jahr 1990 besagt, dass es verboten ist, wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines toten Mannes zu befruchten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe und sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Die Klinik befürchtete daher, sich strafbar zu machen. Die Klägerin argumentierte, das Embryonenschutzgesetz verletze ihr verfassungsmäßiges Recht auf Fortpflanzung.

Gericht machte sich Entscheidung nicht leicht

Das sah das Münchner Gericht anders. Hintergrund für das Verbot ist unter anderem der Gedanke, dass das Wissen, gezeugt worden zu sein, als der eigene Vater schon tot war, belastend sein könnte für Kinder. „Die Befürchtung einer Beeinträchtigung des Kindeswohls ist real“, begründete das Gericht seine Entscheidung und warnte vor „negativen psychologischen Entwicklungen“. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass auch das Persönlichkeitsrecht des möglichen Vaters der Herausgabe der Proben entgegensteht – auch nach seinem Tod. Der Ehemann hatte nirgends schriftlich festgehalten, ob die künstliche Befruchtung auch im Falle seines Ablebens stattfinden sollte. Das Paar hatte über diese Möglichkeit nicht einmal gesprochen, wie die Witwe zu Protokoll gab. Beide waren davon ausgegangen, dass der 37-Jährige die Behandlung überleben würde.

Leicht gemacht hat die Münchner Kammer sich die Entscheidung nicht. „Wir haben lange überlegt“, so der Vorsitzende Richter. „Das ist keine einfach zu klärende Frage.“ Es würden „Zweifel bleiben“. Aber: „Nicht alles, was technisch machbar ist, muss auch rechtlich zulässig sein.“ Das Gericht ließ eine Revision beim Bundesgerichtshof zu. Die Anwältin hatte schon während des Prozesses angekündigt, dass ihre Mandantin bereit sei, ihr „Fortpflanzungsrecht“ auch in Karlsruhe einzufordern.

Georg Döhmen, Gynäkologe und Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, ist von der Entscheidung nicht überrascht. „Die Gesetzeslage ist ja für diesen Fall sehr klar.“ Döhmen sieht im Persönlichkeitsrecht des Vaters den Hauptgrund, die Proben nicht auszuhändigen. „Es kann gut sein, dass er seine Meinung geändert und die Befruchtung nicht mehr gewollt hätte“, so der Mediziner. Einer zusätzlichen Regelung bedarf es für solche Fälle nicht, so Döhmen: „Das ist eine ganz seltene Konstellation.“

Trotzdem gibt es gelegentlich ähnliche Prozesse. So verhandelte das Oberlandesgericht Rostock 2010 die Klage einer Frau, deren Mann bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen war. Anders als bei dem Fall in Bayern ging es hier aber um Eizellen, die bereits befruchtet waren. Das Gericht gab der Klägerin recht.

Ein spezieller Fall sorgte in Israel für Aufsehen: Die Mutter eines 2002 getöteten 20-jährigen Soldaten wollte mit dem Samen ihres Sohnes und einer Leihmutter ein Enkelkind zeugen lassen. 2007 entschied das Gericht schließlich in ihrem Sinne.