Haben Sie Sorgen, Probleme im Alltag? Ralf Nehmzow, der Leserbotschafter des Hamburger Abendblatts, hat ein Ohr dafür, vermittelt, hilft, engagiert sich für die Interessen der Leser. Er schildert ihre Fälle und dokumentiert dazu die Reaktionen der betroffenen Behörden, Institutionen und Unternehmen.

Rentnerin zieht jetzt nach La Palma

Sabine Niemann aus Farmsen schreibt: „Ich bin 68 Jahre alt, Rentnerin. Ich habe bisher die Wintermonate auf der Kanaren-Insel La Palma verbracht und mit meiner Karte der DAK, bei der ich krankenversichert bin, dort medizinische Leistungen bekommen, etwa Medikamente gegen Bluthochdruck und die Schilddrüse. Nun möchte ich dauerhaft nach La Palma ziehen. Jetzt hörte ich von der DAK, dass meine Mitgliedschaft dort ruht. Was ich nicht verstehe: Warum die DAK dann weiterhin die Krankenkassenbeträge und die Beiträge für die Pflegeversicherung von der Deutschen Rentenversicherung erhält, obwohl meine Mitgliedschaft bei der DAK ruht und sie keine Leistung für mich erbringt.“

Rainer Lange, Sprecher der DAK-Gesundheit, prüft den Fall und erklärt: „Rentner, die in Deutschland pflichtversichert sind, also hier eine deutsche Rente beziehen, bleiben auch weiterhin Mitglied in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie ihren Wohnsitz in einen EU-Staat verlegen. Lediglich der Leistungsanspruch in Deutschland ruht, während sich die Betroffenen im Ausland aufhalten. Zur Erklärung auf Ihre Frage: Die Beiträge aus der Rente gehen deshalb an die deutsche Kranken- bzw. Pflegekasse, weil sie über die zuständige Krankenversicherung im EU-Land nach dortigem Recht Leistungen erbringt, also hier über die spanische Kasse. Das heißt: Die DAK vergütet der spanischen Krankenkasse die von ihr erbrachte Leistung. Im Pflegefall zahlt die deutsche Pflegeversicherung auch Geldleistungen für Rentner, die im Ausland leben. Anderweitige Ansprüche aus dem EU-Staat werden dabei gegebenenfalls angerechnet. Im Klartext: Die Leserin erhält auch auf La Palma medizinische Leistungen, aber eben nach dem spanischen Leistungsrecht. Wichtig ist dabei: Damit die Leserin in Spanien ausreichenden Versicherungsschutz erhält, muss sie sich mit dem übersandten Formular, E 121, in Spanien einschreiben, also anmelden, sonst hat sie dort keinen Anspruch auf Leistungen.“