Ein Bauträger muss im Zweifel auch Planungsunterlagen herausgeben. Das ist dann der Fall, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse hat, berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 11 U 96/14). Berechtigt ist ein Interesse unter anderem dann, wenn Mängel festgestellt werden sollen. In dem Fall wollte eine Eigentümergemeinschaft den Bauträger wegen mehrerer Mängel in Haftung nehmen und verlangte die Herausgabe.