Rechtsanwalt Andreas Blees über die Praktiken der Firma Aktiv Transport

Hamburg. Die Rechtslage ist eindeutig: Wer ohne Zustimmung des Besitzers oder Eigentümers auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, begeht eine "Besitzstörung". Dies gilt auch für Abstellplätze vor Supermärkten, Geschäften, Behörden oder Krankenhäusern. Angeblich betreut Aktiv Transport rund 3000 Grundstückseigentümer und Pächter. Dazu äußert sich der Rechtsanwalt Andreas Blees, der Erfahrung mit Verfahren gegen Aktiv Transport hat.

Hamburger Abendblatt:

Herr Blees, wie können sich die Halter abgeschleppter Autos gegen die Praktiken der Firma Aktiv Transport wehren? Denn sie müssen ja erst mal rund 250 Euro bar bezahlen, sonst erhalten sie ihr Auto nicht zurück.

Andreas Blees:

Die Betroffenen sollten sich schriftlich bei Aktiv Transport gegen den erfolgten Abschleppvorgang zur Wehr setzen. Aktiv Transport muss beweisen, dass der durchgeführte Abschleppvorgang berechtigt war, d. h. der Halter tatsächlich einen Parkverstoß begangen hat. Die gezahlte Summe sollte für den Fall zurückgefordert werden, wenn der vorgenannte Nachweis nicht erbracht wird.

Und was können jene machen, die zwischen 120 und 150 Euro bezahlen sollen, weil sie falsch geparkt haben, der angebliche Abschleppvorgang jedoch abgebrochen worden sei?

Blees:

Auch hier sollte mit gleicher Argumentation schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Aktiv Transport hat auch dafür die Beweispflicht, dass ein Abschleppvorgang tatsächlich eingeleitet wurde. Auch die geltend gemachte Kostenhöhe kann angegriffen werden, da bei einem tatsächlich durchgeführten Abschleppvorgang lediglich Kosten in Höhe zwischen 120 und 136,50 Euro kassiert werden dürften.

Wie gehen diese Verfahren oder Prozesse erfahrungsgemäß aus?

Blees:

Erfahrungsgemäß reagiert Aktiv Transport außergerichtlich auf Schreiben der Betroffenen überhaupt nicht, sodass letztlich ein Gerichtsverfahren erforderlich ist, um zumindest den überhöhten, bezahlten Betrag einzufordern. Die Chancen dafür stehen gut, auch wenn natürlich immer ein prozessuales Restrisiko verbleibt. (jmo)